Die degressive AfA nach § 7 Abs. 5 EStG ist auslaufendes Recht (zur befristeten Wiedereinführung einer degressiven AfA für Wohngebäude durch das sog. Wachstumschancengesetz, siehe § 7 Abs. 5a EStG). Die Abschreibung nach § 7 Abs. 5 findet letztmalig Anwendung auf Gebäude, die aufgrund eines nach dem 31.12.2003 und vor dem 1.1.2006 gestellten Bauantrags hergestellt oder eines innerhalb dieses Zeitraums abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind (§ 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Buchst. c EStG).

Wirtschaftsgebäude Mietwohnbauten sonstige Gebäude

Gebäude/-teil ist Betriebsvermögen

keine Nutzung zu Wohnzwecken

Bauantragstellung bzw. im Erwerbsfall Kaufvertragsabschluss vor dem 1.1.1994

Gebäude/-teil rechnet zum Privatvermögen oder Betriebsvermögen

Nutzung zu Wohnzwecken
Bauantragstellung bzw. im Erwerbsfall Kaufvertragsabschluss vor dem 1.1.1995
§ 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG
Höhe der AfA Höhe der AfA Höhe der AfA
  Bauantrag oder Erwerb nach dem 31.12.1995 und vor dem 1.1.2004  
  Bauantrag oder Erwerb nach dem 31.12.1995 und vor dem 1.1.2004  
4 Jahre x 10 % 8 Jahre x 5 % 8 Jahre x 5 %
3 Jahre x 5 % 6 Jahre x 2,5 % 6 Jahre x 2,5 %
18 Jahre x 2,5 % 36 Jahre x 1,25 % 36 Jahre x 1,25 %
  (fiktive Nutzungsdauer 50 Jahre)  
  Bauantrag oder Erwerb vor dem 1.1.1996  
  4 Jahre x 7 %  
(fiktive Nutzungsdauer 25 Jahre) 6 Jahre x 5 % (fiktive Nutzungsdauer 50 Jahre)
  6 Jahre x 2 %  
  24 Jahre x 1,25 %  
  (fiktive Nutzungsdauer 40 Jahre)  
  Bauantrag oder Erwerb nach dem 31.12.2003  
  10 Jahre x 4 %  
  8 Jahre x 2,5 %  
  32 Jahre x 1,25 %  
  (fiktive Nutzungsdauer 50 Jahre)  
  Bauantrag oder Erwerb nach dem 31.12.2005  
  Keine degressive AfA mehr möglich  
  Es kann nur noch die lineare AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG mit einem Abschreibungssatz von 2 % in Anspruch genommen werden  

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