Kommentar

Hat ein Ehegatte die Herstellungskosten für ein im Miteigentum beider Ehegatten stehendes Gebäude allein getragen und darf er dieses Gebäude aufgrund einer Vereinbarung mit dem anderen Ehegatten unentgeltlich für seine betrieblichen Zwecke nutzen, kann er die Aufwendungen wie ein materielles Wirtschaftsgut aktivieren und abschreiben.

In gleicher Weise ist ein materielles Wirtschaftsgut anzunehmen, wenn ein Ehegatte allein die Herstellungskosten für ein auf dem Grund und Boden des anderen Ehegatten errichtetes Gebäude trägt und ihm dieser das alleinige Nutzungsrecht an dem Gebäude eingeräumt hat. Zwar gehören Gebäude zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks ( § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB ) mit der Folge, daß der Eigentümer des Grundstücks auch Eigentümer des von einem anderen errichteten Gebäudes wird ( § 946 BGB ). Der Ausgleich für den an den eingebauten Sachen eintretenden Rechtsverlust erfolgt durch § 951 BGB . Danach kann derjenige, der den Rechtsverlust erleidet, zwar nicht die Wiederherstellung des früheren Zustands, wohl aber Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verlangen ( § 951 Abs. 1 BGB ). Obwohl der Rechtsverlust damit nur durch schuldrechtliche Ansprüche ausgeglichen wird, hat die Rechtsprechung seit langem anerkannt, daß Baumaßnahmen eines Steuerzahlers auf fremdem Grund und Boden wie materielle Wirtschaftsgüter zu aktivieren sind. Dementsprechend kann auf ein solches Gebäude auch eine 6 b-Rücklage übertragen werden. Dem steht nicht entgegen, daß das Gebäude im Betrieb beider Ehegatten genutzt wird ( Grundstücke ; Rücklagen ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 10.04.1997, IV R 12/96

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