Während der Gebrauchtwagenkäufer beim Kauf vom Händler kaum Wahlmöglichkeiten bei der Gestaltung des meist weitgehend typisierten Vertrages hat, ist das private Geschäft durch eine Vielzahl möglicher Vertragsgestaltungen gekennzeichnet, da die Verträge in der Regel frei ausgehandelt werden. Zwar werden auch in diesem Bereich die Kaufverträge meist schriftlich abgefasst, doch spielen mündliche Nebenabreden oft eine große Rolle.
Der Verkäufer verfolgt beim Gebrauchtwagenkauf neben der Erzielung eines möglichst hohen Verkaufspreises das Interesse, die Risiken versteckter Mängel des Fahrzeugs innerhalb der rechtlich erlaubten Grenzen auf den Käufer abzuwälzen, sprich die Sachmängelhaftung auszuschließen. Um einen solchen Haftungsausschluss im Streitfall auch nachweisen zu können, wird er Wert darauf legen, dass die getroffenen Vereinbarungen schriftlich niedergelegt werden. Unabhängig von diesem Ausschluss muss der Verkäufer ihm bekannte Mängel offenbaren, will er sich nicht dem Vorwurf der Arglist aussetzen. Er muss sich auch im Klaren darüber sein, dass der Ausschluss der Sachmängelhaftung für zugesicherte Eigenschaften des Fahrzeugs nicht gilt. Der Verkäufer kann sich auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen oder dessen Abwesenheit zugesichert hat. Ein vollständiger Ausschluss der Haftung für Mängel ist auch zwischen Privatleuten nicht möglich. Unwirksam wäre z. B. eine Klausel, nach der der Pkw unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft wird (BGH, Aktenzeichen: VIII ZR 26/14), denn damit wird auch die Haftung für Körper-und Gesundheitsschäden und grobes Verschulden ausgeschlossen, was nicht zulässig ist.
Daneben wird der Verkäufer darauf achten müssen, dass er bei Übergabe des Fahrzeugs den vollen Kaufpreis erhält, möglichst in bar. Eine Zahlung, die erst nach Übergabe des Fahrzeugs erfolgen soll, kann zu Problemen führen.
Der Käufer wird bestrebt sein, ein Fahrzeug zu erwerben, das möglichst frei ist von gravierenden Mängeln. Anders als beim Kauf vom Händler, dessen Sachkunde dem Käufer eine gewisse Gewähr für das Fehlen erheblicher Mängel bietet und der aufgrund der Rechtsprechung auch in viel weiterem Umfang zur Prüfung und gegebenenfalls Untersuchung des Fahrzeugs verpflichtet ist, muss sich der Käufer gegenüber einem privaten Verkäufer selbst Gewissheit in diesem Punkt verschaffen. Er wird deshalb gut daran tun, in den Fällen, in denen der Verkäufer nicht von sich aus eine Expertise oder einen Untersuchungsbericht über den Zustand des Fahrzeugs vorlegt, wie er etwa von einem großen Automobilclub angeboten wird, vor dem Kauf das Fahrzeug von einem Fachmann seines Vertrauens überprüfen zu lassen.
Dies kann in der praktischen Durchführung auf Schwierigkeiten stoßen, weil der Verkäufer häufig das Fahrzeug nicht aus den Händen geben wird, bevor der Kaufvertrag geschlossen und der Kaufpreis bezahlt worden ist. Eine Lösung wird sich dadurch erreichen lassen, dass der künftige Käufer bei Übernahme des Fahrzeugs zur Überprüfung durch einen Fachmann eine entsprechende Sicherheit hinterlegt oder aber der Verkäufer das Fahrzeug selbst in die Werkstatt bringt, in der nach Wunsch und natürlich auf Kosten des Käufers die Überprüfung durchgeführt werden soll.
Der Käufer sollte sein Augenmerk auch darauf richten, dass der Kaufvertrag eine möglichst genaue Beschreibung des Wagens enthält. Dazu sollte er sich den Fahrzeugbrief vorlegen lassen, um die Fahrzeugdaten und auch die Identität zwischen Verkäufer und eingetragenem Eigentümer zu überprüfen. Er sollte auch darauf achten, dass Zubehör und Sonderausstattungen im Vertrag aufgeführt werden und bei zulassungspflichtigen Änderungen auch der Zulassungsstelle gemeldet worden sind.
Die Unfallfreiheit sowie die wertbestimmenden Faktoren wie Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs, Anzahl der Vorbesitzer und Zustand des Motors (Original- oder Austauschmotor) sollte sich der Käufer zusichern lassen, damit bei Unrichtigkeit der Angaben im Kaufvertrag in diesen wesentlichen Punkten trotz des generell vereinbarten Haftungsausschlusses für Sachmängel eine Einstandspflicht des Verkäufers besteht.