Leitsatz
1. Für jeden Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 Satz 1 AO 2006 kann eine Gebühr nach § 89 Abs. 3 Satz 1 AO 2011 erhoben werden.
2. Eine Antragsschrift kann mehrere Anträge enthalten.
3. Soll die verbindliche Auskunft Bindungswirkung für mehrere existente oder noch nicht existente Steuerpflichtige entfalten, sind jedenfalls so viele Anträge gestellt, wie Steuerpflichtige von dieser Auskunft umfasst sein sollen.
Normenkette
§ 89 Abs. 2 AO 2006, § 89 Abs. 3 AO 2011
Sachverhalt
Der Kläger war Eigentümer zahlreicher Immobilien. Mit Schreiben vom 10.5.2013 stellte er bei seinem Wohnsitzfinanzamt einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO 2006. Er beabsichtigte, den Großteil seines Immobilienbesitzes unabhängig von Nachfolgefragen für zukünftige Generationen zu sichern. Zunächst sollte dafür das ausgewählte Immobilienvermögen in eine noch zu gründende gewerblich geprägte GmbH & Co. KG eingelegt werden. Der Kläger sollte sowohl Alleingesellschafter der vermögensmäßig an der KG nicht beteiligten Komplementär-GmbH als auch alleiniger Kommanditist der GmbH & Co. KG werden. Im Anschluss sollte der Kläger die Anteile an der GmbH und der GmbH & Co. KG vollständig auf eine noch zu errichtende Familienstiftung mit Sitz im Inland schenkweise übertragen. Mit dem Antrag auf verbindliche Auskunft sollten einkommensteuerrechtliche, gewerbesteuerrechtliche, schenkungsteuerrechtliche und grunderwerbsteuerrechtliche Fragen geklärt werden.
Das Wohnsitzfinanzamt übersandte dem für die Grunderwerbsteuer zuständigen beklagten FA den Antrag des Klägers auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft zu den grunderwerbsteuerrechtlichen Fragen.
Nach interner Absprache kamen die beteiligten Finanzämter überein, im Rahmen des Ermessens für alle drei betroffenen Steuerpflichtigen (den Kläger, die GmbH & Co. KG und die Familienstiftung) insgesamt zweimal die Höchstgebühr festzusetzen.
Das für die Einkommensteuer und Gewerbesteuer zuständige Wohnsitzfinanzamt setzte daraufhin gegen den Kläger die Höchstgebühr fest.
Das beklagte FA setzte gegen den Kläger die Gebühr zur beantragten Erteilung einer verbindlichen Auskunft in Sachen Grunderwerbsteuer für die noch zu gründende Stiftung i.H.v. 15.706 EUR und die Gebühr zur beantragten Erteilung einer verbindlichen Auskunft in Sachen Grunderwerbsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer für die noch zu gründende GmbH & Co. KG i.H.v. 75.750 EUR fest. Diese Gebühr errechnete es, indem es von der Höchstgebühr die Gebühr für den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft in Sachen Grunderwerbsteuer für die noch zu gründende Familienstiftung i.H.v. 15.706 EUR abzog.
Einspruch und Klage gegen den Gebührenbescheid in Sachen Grunderwerbsteuer für die noch zu gründende Familienstiftung blieben ohne Erfolg (FG München, Urteil vom 5.4.2017, 4 K 2058/14, Haufe-Index 10866472, EFG 2017, 967).
Entscheidung
Der BFH wies die Revision des Klägers als unbegründet zurück. Die streitige Gebührenfestsetzung sei rechtmäßig. Das FA sei befugt gewesen, eine Gebühr wegen der beantragten verbindlichen Auskunft hinsichtlich der Grunderwerbsteuer für die noch nicht bestehende Familienstiftung gegenüber dem Kläger festzusetzen.
Das FG sei im Rahmen der ihm zukommenden tatsächlichen Würdigung zu der Auffassung gelangt, dass sich die Bindungswirkung der beantragten Auskunft u.a. auf die zu gründende Familienstiftung habe beziehen sollen. Der Kläger habe dies nicht angegriffen. Der Wertansatz beruhe auf den Angaben des Klägers selbst. Ein Fall des § 179 Abs. 2 Satz 2 AO liege nicht vor. Der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids stünden die gleichzeitig wegen der Fragen zur Besteuerung des Klägers persönlich und zur Besteuerung der noch zu gründenden GmbH & Co. KG ergangenen Gebührenbescheide nicht entgegen.
Hinweis
1. Die Finanzämter und das Bundeszentralamt für Steuern können gemäß § 89 Abs. 2 Satz 1 AO i.d.F. des Art. 10 Nr. 9 JStG 2007 vom 13.12.2006 (BGBl I 2006, 2878) – AO 2006 – auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht.
Der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft kann nach § 89 Abs. 2 Satz 4 AO 2006 i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 1 StAuskV auch durch einen Dritten gestellt werden, wenn der dem Antrag zugrunde liegende Sachverhalt durch eine Person, Personenvereinigung oder Vermögensmasse verwirklicht werden soll, die im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht existiert, sofern der Dritte ebenfalls ein eigenes berechtigtes Interesse an der Auskunftserteilung darlegen kann. Ein solcher Fall liegt vor, wenn der Dritte die Gründung einer Gesellschaft oder einer Stiftung zu einem bestimmten steuerlichen Zweck plant und die Umsetzung des Vorhabens von den konkreten steuerlichen Folgen abhängt. Bei einer noch zu gründenden Stiftung kann der Stifter als berechtigter Dritter d...