Leitsatz
1. Der Gegenstandswert einer erteilten Auskunft richtet sich nach dem gestellten Antrag und den sich daraus ergebenden steuerlichen Auswirkungen. Dafür ist auf die Differenz zwischen dem Steuerbetrag, der aufgrund der von dem Antragsteller vorgetragenen Rechtsauffassung entstehen würde, und dem Steuerbetrag abzustellen, der sich bei einer von der Finanzbehörde vertretenen entgegengesetzten Rechtsauffassung ergeben würde.
2. Steuerliche Auswirkungen, die sich mittelbar ergeben können, die jedoch nicht selbst zum Gegenstand des Antrags auf verbindliche Auskunft gemacht worden sind, werden bei der Bemessung der Auskunftsgebühr nicht berücksichtigt.
3. Der Gegenstandswert wird nach den Grundsätzen der gerichtlichen Streitwertermittlung für ein Hauptsacheverfahren berechnet.
Normenkette
§ 89 Abs. 2, 3 und 4, §§ 129ff., §§ 172ff., § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO, § 52 Abs. 1 und 3 GKG
Sachverhalt
Die klagende KG hatte bei dem FA eine verbindliche Auskunft zu vier Fragen beantragt, wobei die erste Frage dahin ging, ob eine Anwachsung des Vermögens einer Tochter-KG auf die Klägerin zum Buchwert möglich sei. Den Gegenstandswert der Auskunft gab die Klägerin mit einem Betrag an, der u.a. aus der Aufdeckung der stillen Reserven abzüglich der späteren AfA auf die dadurch erhöhten Buchwerte sowie unter Berücksichtigung einer GewSt-Rückstellung errechnet worden war.
Das FA erteilte die Auskunft und setzte eine Gebühr auf der Grundlage eines Gegenstandswerts ohne Abzug der genannten Beträge fest. Im Einspruchsverfahren berücksichtigte es allerdings die GewSt-Rückstellung. Dem weiteren Antrag der Klägerin, die Auskunftsgebühr nur auf der Basis von 10 % der fiktiven steuerlichen Auswirkungen festzusetzen, folgte das FA nicht.
Im Klageverfahren gegen die Festsetzung der Gebühr lehnte das FG (FG Münster, Urteil vom 15.2.2012, 12 K 5002/07 AO, Haufe-Index 3201848, EFG 2012, 1706) die pauschale Bemessung mit 10 % der steuerlichen Auswirkungen ab, minderte aber den Gegenstandswert um die künftigen Steuerminderungen infolge erhöhter AfA. Beide Beteiligten legten gegen das Urteil Revision ein.
Entscheidung
Der BFH gab der Revision des FA statt und wies die Klage ab. Die Gebühr sei allein auf der Grundlage der im Antrag gestellten Rechtsfragen zu berechnen, auch wenn sich Folgefragen aus dem Antrag ergeben würden, deren Beantwortung aber nicht beantragt sei. Die Berechnung des Gegenstandswerts folge den Grundsätzen der gerichtlichen Streitwertermittlung, wobei eine pauschalierte Minderung auf 10 % der steuerlichen Auswirkungen wie bei einer AdV nicht in Betracht komme. Demgemäß wies der BFH die Revision der Klägerin als unbegründet zurück.
Hinweis
1. Der BFH hat es bereits mit Urteil vom 30.3.2011, I R 61/10 (BFH/NV 2011, 1045, BFH/PR 2011, 282) für verfassungskonform gehalten, dass für eine verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO eine Gebühr zu entrichten ist; auch gegen die Bemessung der Gebühr in der Höhe einer Gerichtsgebühr hat der BFH in jenem Urteil keine Bedenken gehabt. Das jetzige Urteil knüpft an die damalige Entscheidung an und klärt einige weitere wichtige Fragen.
2. In erster Linie beschäftigt sich das Urteil mit der Frage, wie die Bemessungsgrundlage für die Gebühr zu ermitteln ist, wenn sich aus dem vorgetragenen Sachverhalt nicht nur die erfragte Folge, sondern zwangsläufig weitere Steuerfolgen ergeben.
Im Urteilsfall war gefragt worden, ob ein Umstrukturierungsvorgang zum Buchwert abgewickelt werden könnte oder die Aufdeckung der stillen Reserven zur Folge haben würde. Letzteres hätte in den Folgejahren erhöhtes Abschreibungsvolumen vermittelt, was bei einer Entscheidung über die Gestaltung natürlich kalkulatorisch mit einem Abzug des Barwerts der späteren Steuerminderungen von der Steuerlast auf den Umwandlungsvorgang berücksichtigt worden wäre.
Für die Bemessung der Auskunftsgebühr darf diese Steuerminderung infolge erhöhter AfA jedoch nach Meinung des BFH nicht abgezogen werden. Im Gegenteil: Sollte der Antragsteller ausdrücklich auch nach der AfA gefragt haben, würde der durch die AfA ersparte Steuerbetrag (und zwar wohl mit dem Nennbetrag für alle angesprochenen Gewinnermittlungszeiträume) der Bemessungsgrundlage für die Gebühr noch hinzuzurechnen sein. Denn die Gebühr bemisst sich nach allen im Antrag auf Auskunft gestellten Fragen. Bei Formulierung des Auskunftsersuchens sollte deshalb darauf geachtet werden, dass ausschließlich die für zweifelhaft gehaltene Rechtsfrage gestellt wird.
3. Die für die Bemessungsgrundlage der Gebühr heranzuziehenden steuerlichen Auswirkungen der Rechtsfrage ergeben sich aus der Gegenüberstellung des Steuerbetrags, der bei Anwendung der von dem Antragsteller vorgetragenen Rechtsauffassung entstehen würde, zu dem Steuerbetrag, der entstehen würde, wenn das FA eine entgegengesetzte Rechtsauffassung vertreten würde. Dieser Betrag lässt sich zahlenmäßig leicht bestimmen, wenn die Auskunft eine Steuerfestsetzung betrifft. Die Auskunft kann aber auch in Bezug auf e...