Dipl.-Betriebsw. Karl Birgel
Problematischer noch als die interne Festsetzung der Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge ist häufig deren Anerkennung durch die Finanzverwaltung. Um steuerlich auf der sicheren Seite zu sein, gibt es einen einfachen Weg: Überprüfen Sie die Gesellschafter-Geschäftsführer-Bezüge Ihres Unternehmens anhand der Vorgaben, die das BMF für die Finanzverwaltung als Orientierungshilfe zur Überprüfung der Angemessenheit herausgegeben hat. Folgen Sie also dem gleichen Prüfschema, das auch die Finanzverwaltung anwendet!
Benutzen Sie folgendes Prüfschema:
1. Schritt: Sind Vergütungsbestandteile gesellschaftsrechtlich veranlasst?
Zunächst sind alle vereinbarten Vergütungsbestandteile einzeln danach zu beurteilen, ob sie dem Grunde nach als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst anzusehen sind. Ist dies der Fall, führt die Vermögensminderung, die sich durch die Vereinbarung ergibt, in vollem Umfang zu einer vGA.
Unangemessene Vereinbarungen
Die Vereinbarung von Überstundenvergütungen passt nicht ins Aufgabenbild eines Geschäftsführers. Auch Pensionszusagen, die gegen die Grundsätze der Wartezeit verstoßen, oder zeitlich unbefristete Nur-Tantieme-Zusagen führen in vollem Umfang zu einer vGA.
2. Schritt: Sind die verbleibenden Vergütungsbestandteile veranlasst?
In einem 2. Schritt beurteilt man die verbleibenden Vergütungsbestandteile danach, ob sie der Höhe nach als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst anzusehen sind.
Tantieme
Der Gesellschafter-Geschäftsführer soll eine Tantieme in Höhe von 25 % der Gesamtvergütung erhalten. Soweit dieser Grenzbetrag überschritten wird, liegt ggf. eine vGA vor.
3. Schritt: Ist die Vergütung angemessen?
Nun ist die verbliebene Vergütung zu prüfen, ob man sie in der Summe als angemessen ansehen kann. Soweit die Vergütung die Grenze der Angemessenheit übersteigt, führt dies zu einer vGA.
Sind die einzelnen Vergütungsbestandteile nicht zeitgleich vereinbart worden und übersteigt die Vergütung die Angemessenheitsgrenze, muss man den unangemessenen Betrag in der Regel dem bzw. den zuletzt vereinbarten Bestandteilen zuordnen. Sind die einzelnen Vergütungsbestandteile zeitgleich vereinbart worden, muss man den die Angemessenheitsgrenze übersteigenden Betrag nach sachgerechten Kriterien (z. B. quotal) auf die einzelnen Vergütungsbestandteile verteilen.
Gesamtausstattung
Die GmbH vereinbart ab dem Geschäftsjahr 02 mit ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer ein Festgehalt von 350.000 EUR. Ab dem Geschäftsjahr 03 soll er zusätzlich eine Tantieme von 250.000 EUR erhalten. Die angemessene Gesamtausstattung beträgt a) 600.000 EUR und b) 400.000 EUR.
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zu a) |
zu b) |
1. Stufe: Ermittlung tatsächliche Vergütung |
Gehalt: 350.000 EUR Tantieme: 250.000 EUR |
Gehalt: 350.000 EUR Tantieme: 250.000 EUR |
2. Stufe: anzuerkennende Tantieme = 25 % des vereinbarten Gesamtgehalts |
25 % von 600.000 EUR = 150.000 EUR, also vGA in Höhe von 100.000 EUR |
25 % von 600.000 EUR = 150.000 EUR, also vGA in Höhe von 100.000 EUR |
3. Stufe: anzuerkennende Vergütung nach der 2. Stufe |
angemessenes Gehalt i. H. v. 600.000 EUR > (350.000 EUR + 150.000 EUR), keine weitere vGA |
angemessenes Gehalt i. H. v. 400.000 EUR < (350.000 EUR + 150.000 EUR), weitere vGA i. H. v. 100.000 EUR |
Summe vGA |
100.000 EUR |
200.000 EUR |
Zu den Beurteilungskriterien der Angemessenheit siehe Kap. 2.
Die Finanzverwaltung zieht als Orientierungshilfe folgende, ab 2017 maßgebende Übersicht der OFD Karlsruhe zur Angemessenheit der Geschäftsführergehälter zu Rate (auch als "Karlsruher Tabelle" bezeichnet, Vfg. v. 16.9.2016, S 274.2/184 – St 221). Diese Tabelle wurde erstmals 2001 erstellt, in 2009 fortgeschrieben und für 2017 neu festgelegt. Es ist zu beachten, dass diese Übersicht nicht in allen Bundesländern gleichermaßen Berücksichtigung findet.
Umsatz/Mitarbeiter |
unter 2.500.000 EUR |
EUR bis 5.000.000 EUR |
EUR bis 25.000.000 EUR |
EUR bis 50.000.000 EUR |
Branchengruppe |
Mitarbeiter: unter 20 |
Mitarbeiter: 20 bis 50 |
Mitarbeiter: 51 bis 100 |
Mitarbeiter: 101 bis 500 |
Industrie/Produktion |
170.000 EUR–220.000 EUR |
214.000 EUR–284.000 EUR |
271.000 EUR–314.000 EUR |
337.000 EUR–533.000 EUR |
Großhandel |
194.000 EUR–239.000 EUR |
209.000 EUR–286.0000 EUR |
239.000 EUR–310.000 EUR |
314.000 EUR–544.000 EUR |
Einzelhandel |
148.000 EUR–183.000 EUR |
158.000 EUR–212.000 EUR |
212.000 EUR–257.000 EUR |
256.000 EUR–531.000 EUR |
Freiberufler |
192.000 EUR–275.000 EUR |
279.000 EUR–329.000 EUR |
326.000 EUR–393.000 EUR |
337.000 EUR–578.000 EUR |
Sonstige Dienstleistung |
164.000 EUR–220.000 EUR |
227.000 EUR–278.000 EUR |
257.000 EUR–320.000 EUR |
292.000 EUR–555.000 EUR |
Handwerk |
123.000 EUR–175.000 EUR |
164.000 EUR - 231.000 EUR |
222.000 EUR–286.000 EUR |
248.000 EUR–440.000 EUR |
Dabei ist Folgendes zu berücksichtigen:
- Der Zusammenstellung liegen mehrere Gehaltsstrukturuntersuchungen zugrunde.
- Die ausgewiesenen Werte dienen als Anhaltspunkt für eine überschlägige Überprüfung der Angemessenheit von Gesamtbezügen von Gesellschafter-Geschäftsführern. Sie können Ermittlungen anhand der besonderen Umstände de...