Dipl.-Betriebsw. Karl Birgel
Vertragliche Vereinbarungen zwischen der GmbH und ihrem beherrschenden Gesellschafter müssen in Form und Beschlussfassung dem Gesetz und der Satzung entsprechen. Für die Bestellung des Geschäftsführers und für den Abschluss des Dienstvertrags ist jeweils die Gesellschafterversammlung zuständig. Dies gilt auch für Änderungen des Dienstvertrags, und dazu gehört schließlich auch ein Gehaltsverzicht. Wollen Sie einen Gehaltsverzicht ausüben, so brauchen Sie darüber einen Gesellschafterbeschluss und eine klare, im voraus getroffene Vereinbarung.
vGA-Falle
Fehlen ein Gesellschafterbeschluss und eine klare Vereinbarung über den bedingungslosen Verzicht auf die Gehaltszahlung bzw. im Fall des Verzichts mit Besserungsklausel über den zeitweisen Verzicht und die Konditionen der Nachzahlung, so droht die Einschätzung als verdeckte Einlage.
Bewertung der verdeckten Einlage
Die Bewertung der verdeckten Einlage ergibt sich
[x] |
im Fall des Gehaltsverzichts aus dem entsprechenden Barwert und |
[x] |
im Fall der Pensionszusage aus dem Teilwert der Pensionsanwartschaft des Gesellschafter-Geschäftsführers und nicht aus dem Teilwert der Pensionsverbindlichkeit der Kapitalgesellschaft. Der Teilwert ist dabei unter Beachtung der allgemeinen Teilwertermittlungsgrundsätze im Zweifel nach den Wiederbeschaffungskosten zu ermitteln. Demnach kommt es darauf an, welchen Betrag der Versorgungsberechtigte zu dem Zeitpunkt des Verzichtes hätte aufwenden müssen, um eine gleich hohe Pensionsanwartschaft gegen einen vergleichbaren Schuldner zu erwerben. Dabei kann die Bonität des Forderungsschuldners berücksichtigt werden. Außerdem kann von Bedeutung sein, ob die Pension unverfallbar ist oder ob sie voraussetzt, dass der Berechtigte bis zum Pensionsfall für den Verpflichteten nichtselbstständig tätig ist. |
Zur Ausgestaltung eines Gehaltsverzichts bieten sich mehrere Möglichkeiten an:
- Der häufigere Fall ist die gleichzeitige Vereinbarung einer sog. Besserungsklausel (Kap. 5).
- Eher selten ist in der betrieblichen Praxis der Gehaltsverzicht ohne Besserungsklausel, quasi ein Gehaltsverzicht ohne weitere Bedingungen (Kap. 6).
Der Verzicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers auf erdiente, werthaltige Pensionsansprüche löst unter Umständen auch ohne Liquiditätszufluss einen steuerlichen Lohnbezug aus. Sofern die Gesellschaft kein vertragliches Recht zur Kürzung der Pension hat, ist ein Verzicht als gesellschaftsrechtlich veranlasst anzusehen. Es kommen deshalb die Grundsätze der verdeckten Einlage zur Anwendung, nach denen ein Zufluss von Einnahmen (durch Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht) auch in einem Forderungsverzicht des Gesellschafters liegen kann. Der gesellschaftsrechtlich veranlasste Verzicht auf erdiente Teile einer Pensionsanwartschaft ist insofern bei der Gesellschaft steuerneutral zu behandeln, wenn beim Gesellschafter-Geschäftsführer ein steuerwirksamer Zufluss vorliegt, der dann wiederum von der Werthaltigkeit auf den verzichteten Anspruch abhängt.