Dipl.-Betriebsw. Karl Birgel
Einführung
Die Angemessenheit des Gehalts eines Gesellschafter-Geschäftsführers steht regelmäßig im Fokus von steuerlichen Außenprüfungen. Sowohl die Höhe des Gehalts als auch die Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen müssen einem Fremdvergleich standhalten. In diesem Zusammenhang ist auch das Thema Gehaltsverzicht zu sehen. Kommt die GmbH in eine Krise, kommen auch die Gesellschafter-Geschäftsführer oft nicht umhin, über ihre Bezüge nachzudenken. Der Verzicht auf Gehaltsanteile oder Sondervergütungen kann der Gesellschaft in einer solchen Situation durchaus aus der Klemme helfen. Allerdings sind bei einem Gehaltsverzicht wichtige Aspekte zu beachten.
Das Thema "Gehaltsverzicht" taucht in anderem Zusammenhang auch als Ausgleich für den zusätzlichen Erhalt von Sachlohnzuwendungen (z. B. Firmenwagen) auf. Dies ist dann kein echter Verzicht, sondern Tausch von Barlohn gegen Sachleistung. Auch hier müssen Sie einige Regeln einhalten.
Die 3 häufigsten Fallen
Der Arbeitsvertrag hat Formmängel bei Änderungen oder Nebenabreden
Für die Wirksamkeit von Anstellungsverhältnissen von Gesellschafter-Geschäftsführern sind zivilrechtlich korrekte Verträge zwingend erforderlich. Dies gilt nicht nur für den Arbeitsvertrag mit dem (Gesellschafter-)Geschäftsführer, sondern auch für sämtliche Änderungen und Nebenabreden. Vergessen Sie die Schriftform, z. B. bei Gehaltsverwendungsabreden oder Besserungsklauseln im Fall des Gehaltsverzichts, so kommen Sie ggf. in Beweisnot.
→ Kap. 3
Die wirtschaftliche Situation der GmbH wird nicht beachtet
Der Gehaltsverzicht muss zur wirtschaftlichen Lage der GmbH passen. Einerseits dürfen Geschäftsführergehälter nicht überhöht sein, denn sie müssen dem Fremdvergleichsgrundsatz standhalten und der Gesellschaft muss auch nach Zahlung der Geschäftsführerbezüge eine angemessene Eigenkapitalverzinsung verbleiben. Andererseits darf eine "leichte" Krise nicht sofort zum Gehaltsverzicht führen, denn das würde ein Fremd-Geschäftsführer auch nicht akzeptieren.
→ Kap. 1
Statt eines Gehaltsverzichts wird eine Lohnverwendung vereinbart
Geschuldeter Barlohn wird nicht an den (Gesellschafter-)Geschäftsführer ausgezahlt, sondern auf seine Weisung anderweitig verwendet, z. B. zur Erfüllung einer Verbindlichkeit des Geschäftsführers aus Kauf, Miete, Darlehen usw. Eine derartige Lohnverwendung stellt lediglich eine Abkürzung des Zahlungswegs dar und lässt den Charakter der Zahlung als Barlohnumwandlung unberührt.
→ Kap. 6
1 Anlässe für Gehaltsverzicht
Befindet sich die GmbH einem "wirtschaftlichen Ausnahmefall", so dürfen Sie zum Erhalt der GmbH auf einen Teil Ihres Gehalts verzichten.
Solche wirtschaftlichen Ausnahmefälle sind z. B.:
- Liquiditätsschwierigkeiten, bei denen eine Kreditaufnahme keine wirkliche Abhilfe schaffen würde
- Lohn-/Gehaltskürzungen auch bei den sonstigen Arbeitnehmern
- (deutlicher) Personalabbau
- Verluste der Gesellschaft
Als Gesellschafter-Geschäftsführer können Sie allerdings nicht beliebig auf einen Teil Ihres Gehalts verzichten, denn wesentliche Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung von Anstellungsverträgen zwischen der Gesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter ist die vertragsgerechte Durchführung der Vereinbarungen. Dazu gehören insbesondere die Zahlung des Gehalts in vereinbarter Höhe und zu den vereinbarten Fälligkeitszeitpunkten sowie Einbehalt und Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherung.
Betriebswirtschaftliche Ursachenforschung
Natürlich ist es wichtig, betriebswirtschaftlich zu untersuchen, aus welchen Gründen die Liquiditätsprobleme aufgetreten sind. Bei drohender Insolvenz sind die Personalkosten meistens nur ein Teil der Gründe, warum das Unternehmen in eine wirtschaftliche Schieflage geraten ist. Ein reiner Lohnverzicht ohne flankierende weitere Maßnahmen bzw. Umstrukturierungen wird der GmbH daher in aller Regel nur kurzfristig helfen.
2 Höhe des Gehaltsverzichts
Es stellt sich die Frage nach dem Umfang des Gehaltsverzichtes. Die Antwort ist ähnlich schwierig wie bei der Frage nach der Angemessenheit der Gehaltshöhe. Für den Gehaltsverzicht gibt es leider keinen konkreten Anhaltspunkt; das Gehalt muss letzten Endes immer noch ein Äquivalent für die geleistete Arbeit, also angemessen sein.
Exkurs: Angemessenheit des Gesellschafter-Geschäftsführergehaltes
Gesellschafter-Geschäftsführer: Die Vergütung der Tätigkeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers muss angemessen sein, d. h. sie darf in keinem Missverhältnis zu der vergüteten Leistung und damit zu dem Entgelt stehen, das ein Fremdgeschäftsführer für die gleiche Tätigkeit erhalten hätte.
Den Gesellschaftern, die selbst am besten beurteilen können, was es ihnen und ihrem Unternehmen wert ist, einen bestimmten Geschäftsführer zu gewinnen, verbleibt ein der Überprüfung durch das Gericht entzogener Ermessensspielraum (OLG Düsseldorf, Urteil v. 2.12.2011, I-16 U 19/10).
Völliger Verzicht nicht möglich
Ein vollständiger Gehaltsverzicht scheidet aus, denn damit würde die arbeitsvertragliche Regelung mit dem Geschäftsführer insgesamt in Frage gestellt, denn kein...