Dipl.-Betriebsw. Karl Birgel
Es stellt sich die Frage nach dem Umfang des Gehaltsverzichtes. Die Antwort ist ähnlich schwierig wie bei der Frage nach der Angemessenheit der Gehaltshöhe. Für den Gehaltsverzicht gibt es leider keinen konkreten Anhaltspunkt; das Gehalt muss letzten Endes immer noch ein Äquivalent für die geleistete Arbeit, also angemessen sein.
Exkurs: Angemessenheit des Gesellschafter-Geschäftsführergehaltes
Gesellschafter-Geschäftsführer: Die Vergütung der Tätigkeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers muss angemessen sein, d. h. sie darf in keinem Missverhältnis zu der vergüteten Leistung und damit zu dem Entgelt stehen, das ein Fremdgeschäftsführer für die gleiche Tätigkeit erhalten hätte.
Den Gesellschaftern, die selbst am besten beurteilen können, was es ihnen und ihrem Unternehmen wert ist, einen bestimmten Geschäftsführer zu gewinnen, verbleibt ein der Überprüfung durch das Gericht entzogener Ermessensspielraum (OLG Düsseldorf, Urteil v. 2.12.2011, I-16 U 19/10).
Völliger Verzicht nicht möglich
Ein vollständiger Gehaltsverzicht scheidet aus, denn damit würde die arbeitsvertragliche Regelung mit dem Geschäftsführer insgesamt in Frage gestellt, denn kein Nicht-Gesellschafter würde dies akzeptieren.
Vermeiden Sie es, Ihr Gehalt ständig an die Liquiditätslage der Gesellschaft anzupassen. Im Notfall sollten Sie Ihr Gehalt – unter Wahrung einer Angemessenheit – so herabsetzen, dass Sie dieses vorerst kontinuierlich zahlen können.
Im ersten Schritt verzichten Sie am Einfachsten auf sämtliche Sonderzahlungen und Boni. Reicht das nicht aus, um eine deutliche Hilfe in der Finanzkrise der GmbH zu leisten, können Sie sich z. B. an den Gehältern Ihrer sonstigen Führungskräfte oder an sonstigen Lohn-/Gehaltskürzungen orientieren.
Alternativen zum Gehaltsverzicht wären die Stundung des Gehalts als kurzfristige Lösung oder ein Darlehen des Gesellschafter-Geschäftsführers an die GmbH.
Alternative Lohnstundung
Gegenüber einem Lohnverzicht ist die Lohnstundung abzugrenzen. Während beim Lohnverzicht eine Vereinbarung darüber getroffen wird, dass der Arbeitnehmer i. d. R. endgültig auf festgelegte Lohnbestandteile keine Ansprüche mehr erhebt, wird bei der Stundung die Fälligkeit der entstandenen Ansprüche und somit die Auszahlung des Lohns auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Geht das Unternehmen davon aus, sich nur in einer kurzfristigen Krise zu befinden und bald wieder eine gute Auftragslage mit entsprechendem betriebswirtschaftlichem Ergebnis zu haben, kann die Stundung sinnvoll sein. Dem Arbeitnehmer wird der gestundete Lohn zum vereinbarten Termin oder bei Eintritt von festgelegten Bedingungen ausgezahlt.