Mit dem Urteil vom 15.3.2012[1] hatte sich der EuGH mit der Frage zu befassen, ob die Wiedergabe von Tonträgern in Zahnarztpraxen dem Vergütungsanspruch des Tonträgerherstellers unterliegt. Er kam zu dem Ergebnis, dass die Musikwiedergabe bei Zahnärzten keine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Unionsrechts sei. Denn die Patientenzahl sei recht klein und der Zahnarzt lasse die Musik auch nicht zu Erwerbszwecken laufen. In einer Zahnarztpraxis sei einziger Zweck die Zahnbehandlung. Die Wiedergabe von Tonträgern gehöre aber nicht zur Zahnbehandlung.

Dem ist der BGH mit Urteil vom 18.6.2015[2] gefolgt. Er hat entschieden, dass die Wiedergabe von Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen (im entschiedenen Fall Radio) keine vergütungspflichtige öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sei. Es handele sich dabei nicht um eine Wiedergabe gegenüber einer unbestimmten Zahl potenzieller und auch recht vieler Adressaten, was nach der Rechtsprechung des EuGH zur Annahme einer vergütungspflichtigen öffentlichen Wiedergabe aber erforderlich sei.

Bei seinem Urteil bezog sich der BGH auf die Rechtsprechung des EuGH und betonte, an diese gebunden zu sein.

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