Sächsisches Staatsministerium der Finanzen v. 26.06.1997, 33-S0171-93/9-37011

Nach der bisherigen Verwaltungsauffassung bestanden gegen die Steuerbefreiung überregionaler Fremdenverkehrsverbände nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG keine Bedenken, wenn die von diesen Vereinigungen angestrebte Förderung der allgemeinen wirtschaftlichen Interessen sich auf die Hebung des Fremdenverkehrs in einer aus einem oder mehreren Landkreisen bestehenden Region erstreckte und die Förderung wirtschaftlicher Einzelinteressen ausgeschlossen war. An dieser Auffassung wird nicht mehr festgehalten.

Aus Gründen des Vertrauensschutzes ist die Gemeinnützigkeit erst ab 01.01.1998 abzuerkennen. Ob darüber hinaus eine Verlängerung in Frage kommt, ist im Einzelfall von den Finanzämtern mit Zustimmung der Oberfinanzdirektion zu entscheiden.

 

Normenkette

§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG

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