Prof. Dr. Markus Häfele, Dr. Thomas Strieder
Rz. 3
§ 242 Abs. 1 Satz 1 HGB verpflichtet alle Kaufleute zur Aufstellung eines aus Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung bestehenden Jahresabschlusses. Nach § 336 Abs. 1 Satz 1 HGB haben Genossenschaften diesen um einen Anhang zu erweitern und darüber hinaus grundsätzlich auch einen Lagebericht zu erstellen. Kleinstgenossenschaften können die Erleichterungen, die Kleinstkapitalgesellschaften i. S. v. § 267a HGB vom Gesetzgeber gewährt werden, grundsätzlich auch in Anspruch nehmen, § 336 Abs. 2 Satz 3 HGB i. V. m. § 337 Abs. 4 HGB und § 338 Abs. 4 HGB.
Grundsätzlich verweisen die ergänzenden Vorschriften für eingetragene Genossenschaften des 3. Abschnitts des 3. Buchs des HGB auf die Vorschriften für Kapitalgesellschaften. Aber sie enthalten darüber hinaus rechtsformspezifische Spezial- bzw. Ausnahmevorschriften. Gem. §§ 1, 32, 33 SCEAG gelten für die Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts für Europäische Genossenschaften mit Sitz im Inland die §§ 336 bis 338 HGB entsprechend.
Darüber hinaus sind gemäß § 336 Abs. 2 Satz 2 HGB auch von Genossenschaften branchenspezifische Rechnungslegungsvorschriften zu beachten. Dies gilt insbesondere für Kreditgenossenschaften mit den anzuwendenden Normen der §§ 340–340o HGB.
Eine eventuelle Konzernrechnungslegungspflicht ergibt sich aus § 11 Abs. 1 PublG.
2.1 Aufstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses
Rz. 4
Gem. § 336 Abs. 1 HGB i. V. m. § 33 Abs. 1 Satz 1 GenG hat der Vorstand als gesetzlicher Vertreter der Genossenschaft den Jahresabschluss sowie den Lagebericht in den ersten 5 Monaten des laufenden Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr aufzustellen, vgl. § 336 Abs. 1 Satz 2 HGB. Eine größenabhängige Erleichterung gem. § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB für kleine Kapitalgesellschaften gilt auch für Genossenschaften durch den Verweis in § 336 Abs. 2 HGB.
§ 336 Abs. 2 HGB bestimmt, dass Genossenschaften weitgehend die ergänzenden Vorschriften für Kapitalgesellschaften im 2. Abschnitt des 3. Buchs des HGB beachten müssen.
Der Jahresabschluss hat nach § 264 Abs. 2 HGB unter Berücksichtigung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (§ 243 Abs. 1 HGB) ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft zu vermitteln. Der Vorstand hat gem. § 33 Abs. 1 Satz 2 GenG nach der Aufstellung sowohl den Jahresabschluss wie auch den ggf. aufzustellenden Lagebericht unverzüglich dem Aufsichtsrat zur Prüfung zu übermitteln. Mit dessen Bemerkungen werden anschließend diese Unterlagen der Generalversammlung vorgelegt.
Rz. 5
Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses werden den Unternehmen gestaffelt nach ihrer Größe verschiedene Erleichterungen zugestanden. Zur Unterscheidung der grundsätzlich 3 verschiedenen Größenklassen (klein/mittelgroß/groß) werden nach § 267 HGB 3 Kriterien herangezogen:
- Bilanzsumme: Die Bilanzsumme setzt sich aus den Posten zusammen, die in den Buchstaben A bis E des § 266 Abs. 2 HGB aufgeführt sind. Ein auf der Aktivseite ausgewiesener Fehlbetrag (§ 268 Abs. 3 HGB) wird nicht in die Bilanzsumme einbezogen;
- Umsatzerlöse (§ 277 Abs. 1 HGB) in den letzten 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag;
- Arbeitnehmeranzahl im Jahresdurchschnitt, die nicht auf Vollzeitarbeitsplätze umzurechnen sind.
Gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 HGB tritt die Einordnung in eine andere Kategorie als Rechtsfolge ein, wenn an 2 aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen 2 der 3 genannten Kriterien über- bzw. unterschritten werden.
Rz. 5a
Weitergehende Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften i. S. d. § 267a HGB können Kleinstgenossenschaften grundsätzlich auch in Anspruch nehmen, § 336 Abs. 2 Satz 3 HGB. Es sind lediglich die in den §§ 337 Abs. 4 und 338 Abs. 4 HGB geforderten Angaben zu tätigen.
Rz. 6
Nach § 339 Abs. 1 HGB hat der Vorstand unverzüglich nach der Generalversammlung über den Jahresabschluss, jedoch spätestens vor Ablauf des 12. Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahrs, den festgestellten Jahresabschluss, den Lagebericht und den Bericht des Aufsichtsrats beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch einzureichen. Ist die Erteilung eines Bestätigungsvermerks nach § 58 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes oder nach Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 vorgeschrieben, so ist dieser mit dem Jahresabschluss einzureichen; hat der Prüfungsverband die Bestätigung des Jahresabschlusses versagt, so muss dies auf dem eingereichten Jahresabschluss vermerkt und der Vermerk vom Prüfungsverband unterschrieben sein.
Durch einen Verweis in § 339 Abs. 2 HGB auf § 325 Abs. 2a HGB wird auch Genossenschaften die Möglichkeit eröffnet, einen Einzelabschluss nach den Rechnungslegungsmethoden der IFRS offen zu legen. Damit könnte auf die Offenlegung des HGB-Abschlusses verzichtet werden. Somit erfolgt auch hier vom Gesetzgeber eine Gleichbehandlung der Rec...