Von diesem Grundsatz der grundsätzlichen Anwendung der Bestimmungen für Kapitalgesellschaften auf Genossenschaften normiert § 336 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz HGB einige Ausnahmen, die nachfolgend dargestellt werden. Dabei ist zu beachten, dass das Gesetz eine Anwendung durchaus ermöglicht, da nur davon die Rede ist, dass diese nicht angewendet zu werden brauchen, eine freiwillige Anwendung ist indes fraglos zulässig.
5.2.1 § 277 Abs. 3 Satz 1 HGB
Keine zwingende Anwendung findet § 277 Abs. 3 Satz 1 HGB. Dies hat zur Folge, dass kein besonderer Ausweis außerplanmäßiger Abschreibungen nach § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB sowie von Abschreibungen nach § 253 Abs. 3 Satz 4 HGB bei Finanzanlagen erforderlich ist.
5.2.2 § 285 Nr. 17 HGB
Aufgrund der Nichtgeltung des § 285 Nr. 17 HGB ist es nicht erforderlich, dass im Anhang der Genossenschaft folgende Angaben gemacht werden:
- § 285 Nr. 17 HGB: Angabe der Honorare des Abschlussprüfers, aufgegliedert nach Tätigkeitsbereichen, gilt nach dem BilMoG nicht mehr nur für Unternehmen, die einen organisierten Markt in Anspruch nehmen, sondern grundsätzlich für mittelgroße und große Gesellschaften.
- Die früher bestehende Ausnahme zu § 285 Nr. 6 HGB, der die Zuordnung der Ertragsteuern zum Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und zum außerordentlichen Ergebnis der Gesellschaft erforderlich machte, hat sich durch das BilRUG erledigt, da es das außerordentliche Ergebnis als Ausweis in der Gewinn- und Verlustrechnung so nicht mehr gibt.
5.2.3 Aufstellung eines Konzernabschlusses
Wie bereits dargestellt, ergibt sich die Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses bei einer Genossenschaft grundsätzlich nicht aus den §§ 290 ff. HGB, sondern aus den Regelungen des Gesetzes über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen (Publizitätsgesetz – PublG). Für die Prüfung der Frage, ob von einer Genossenschaft ein Konzernabschluss aufzustellen ist, müssen deshalb die Grenzen des PublG geprüft werden. Dies sind nach § 11 Abs. 1 Satz 1 PublG:
- Bilanzsumme über 65.000.000 EUR,
- Umsatzerlöse von über 130.000.000 EUR,
- im Jahresdurchschnitt über 5.000 Arbeitnehmer.
Mindestens 2 Merkmale müssen an 3 Bilanzstichtagen hintereinander erfüllt sein, damit eine Verpflichtung zur Konzernrechnungslegung nach dieser Bestimmung besteht. Diese Grenzen wurden durch das BilMoG und das BilRUG im Gegensatz zu den Werten nach HGB nicht geändert.
Für Kreditgenossenschaften gilt § 11 PublG nicht. Diese sind bereits nach § 340i HGB, der den Bestimmungen des PublG als lex specialis vorgeht, zur Konzernrechnungslegung verpflichtet.