Zusammenfassung
Genossenschaften finden sich im Wirtschaftsleben in vielerlei Ausprägungen. Eine Besonderheit der Rechtsform ist dabei, dass diese die Interessen ihrer Mitglieder nicht primär durch einen auf Gewinnerzielung gerichteten Geschäftsbetrieb vertreten.
Aus dieser Ausrichtung der Genossenschaft resultieren verschiedene Besonderheiten, die sich auch auf die Rechnungslegung einer Genossenschaft auswirken. Gleichwohl finden in weiten Bereichen die Bestimmungen des HGB für Kapitalgesellschaften Anwendung. Die Unterschiede zur Rechnungslegung bei Kapitalgesellschaften sind allerdings nicht zu unterschätzen.
Die allgemeinen gesetzlichen Grundlagen für die Rechnungslegung einer Genossenschaft finden sich in verschiedenen Gesetzen. Die wichtigsten Rechtsgrundlagen sind im GenG sowie im HGB normiert. Für die Konzernrechnungslegung ist das PublG zu beachten. Die letzten wesentlichen Änderungen haben sich durch das Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften ergeben.
Seitdem gab es verschiedene Änderungen des GenG, die aber den Bereich der Rechnungslegung nur am Rande betroffen haben.
1 Regelungen des Genossenschaftsgesetzes
Die Kompetenznorm für die Pflicht zur Rechnungslegung in einer Genossenschaft ist § 33 GenG. Nach § 33 Abs. 1 GenG hat der Vorstand einer Genossenschaft dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Bücher geführt werden. Bei der Führung der Bücher hat der Vorstand die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden.
Wie mit dem Jahresabschluss zu verfahren ist, wie insbesondere die Feststellung des aufgestellten Jahresabschlusses bei einer Genossenschaft erfolgt, bestimmen die §§ 33 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. 48 GenG. Die Besonderheiten der Prüfung des Jahresabschlusses einer Genossenschaft regeln die §§ 53 ff. GenG.
2 Regelungen im HGB
Genossenschaften gelten nach § 17 Abs. 2 GenG als Kaufleute i. S. d. HGB. Dies hat für die Rechnungslegung zur Folge, dass die Bestimmungen für alle Kaufleute auch für den Jahresabschluss von Genossenschaften gelten, soweit die spezielleren Bestimmungen nicht eine andere Regelung treffen. Die Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses, bestehend aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, ergibt sich deshalb aus § 242 HGB.
Nach § 336 Abs. 2 HGB sind darüber hinaus auf den Jahresabschluss einer Genossenschaft die Bestimmungen für den Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften grundsätzlich entsprechend anzuwenden. Die wenigen Ausnahmen davon, die vor allem den Ansatz und die Bewertung von Vermögensgegenständen betreffen, werden weiter unten dargestellt.
Zudem beinhalten die §§ 336 – 339 HGB ergänzende Vorschriften für den Jahresabschluss eingetragener Genossenschaften.
Die Bestimmungen des HGB zur Rechnungslegung von Genossenschaften finden nach § 32 Abs. 1 SCEAG entsprechende Anwendung auf die Rechnungslegung der Rechtsform der Europäischen Genossenschaft.
3 Sonstige die Rechnungslegung betreffende Gesetze
Die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses ergibt sich für Genossenschaften aus §§ 11 ff. PublG, nicht aus § 290 HGB. Für Kreditgenossenschaften ergibt sich die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses allerdings bereits aus § 340i HGB, der dem PublG insofern vorgeht.
Weiterhin sind Normen des Steuerrechts zu beachten. Dies betrifft wie bei allen bilanzierenden Steuerpflichtigen, insbesondere etwaige Abweichungen zwischen handelsrechtlichen und steuerlichen Ansatz- und Bewertungsbestimmungen. Für gemeinnützige Genossenschaften sind zudem die Bestimmungen des Gemeinnützigkeitsrechts der AO zu beachten. Für die steuerliche Gewinnermittlung einer Genossenschaft ist zudem § 22 KStG als Sonderbestimmung zu beachten.
Weitere Normen mit Auswirkungen auf den Jahresabschluss können sich aus der Branche ergeben, in der die jeweilige Genossenschaft tätig ist. § 336 Abs. 2 Satz 2 HGB bestimmt dies ausdrücklich. Dies betrifft insbesondere Wohnungsbau- und Kreditgenossenschaften. So sind etwa für Kreditgenossenschaften die Regelungen der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute (RechKredV) und des KWG zu beachten.