Nr. |
Gebührentatbestand |
Gebühr |
Abschnitt 1 Zustellung auf Betreiben der Parteien (§ 191 ZPO) Vorbemerkung 1: (1) Die Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Beteiligter gilt als eine Zustellung. (2) Die Gebühr nach Nummer 100 oder 101 wird auch erhoben, wenn der Gerichtsvollzieher die Ladung zum Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft (§ 802f ZPO) oder den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an den Schuldner (§ 829 Abs. 2 Satz 2, auch i.V.m. § 835 Abs. 3 Satz 1 ZPO) zustellt. |
100 |
Persönliche Zustellung durch den Gerichtsvollzieher |
11,00 € [Bis 31.10.2021: 10,00 €] |
101 |
Sonstige Zustellung |
3,30 € [Bis 31.10.2021: 3,00 €] |
102 |
Beglaubigung eines Schriftstückes, das dem Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Zustellung übermittelt [Bis 31.10.2021: übergeben] wurde (§ 193 Abs. 1 ZPO [Bis 31.10.2021: § 192 Abs. 2 ZPO] ) je Seite Eine angefangene Seite wird voll berechnet. |
Gebühr in Höhe der Dokumentenpauschale |
Abschnitt 2 Vollstreckung |
200 |
Amtshandlung nach § 845 Abs. 1 Satz 2 ZPO (Vorpfändung) |
17,60 € [Bis 31.10.2021: 16,00 €] |
205 |
Bewirkung einer Pfändung (§ 808 Abs. 1, 2 Satz 2, §§ 809, 826 oder § 831 ZPO) Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben. |
28,60 € [Bis 31.10.2021: 26,00 €] |
206 |
Übernahme beweglicher Sachen zum Zwecke der Verwertung in den Fällen der §§ 847 und 854 ZPO |
17,60 € [Bis 31.10.2021: 16,00 €] |
207 |
Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache (§ 802b ZPO) Die Gebühr entsteht auch im Fall der gütlichen Erledigung. |
17,60 € [Bis 31.10.2021: 16,00 €] |
208 |
Der Gerichtsvollzieher ist gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt: Die Gebühr 207 ermäßigt sich auf |
8,80 € [Vom 26.11.2016 bis 31.10.2021: 8,00 €] |
210 |
Übernahme des Vollstreckungsauftrags von einem anderen Gerichtsvollzieher, wenn der Schuldner unter Mitnahme der Pfandstücke in einen anderen Amtsgerichtsbezirk verzogen ist |
17,60 € [Bis 31.10.2021: 16,00 €] |
220 |
Entfernung von Pfandstücken, die im Gewahrsam des Schuldners, des Gläubigers oder eines Dritten belassen waren Die Gebühr wird auch dann nur einmal erhoben, wenn die Pfandstücke aufgrund mehrerer Aufträge entfernt werden. Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben. |
17,60 € [Bis 31.10.2021: 16,00 €] |
221 |
Wegnahme oder Entgegennahme beweglicher Sachen durch den zur Vollstreckung erschienenen Gerichtsvollzieher Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben. |
28,60 € [Bis 31.10.2021: 26,00 €] |
230 |
Wegnahme oder Entgegennahme einer Person durch den zur Vollstreckung erschienenen Gerichtsvollzieher Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben. Sind mehrere Personen wegzunehmen, werden die Gebühren für jede Person gesondert erhoben. |
57,20 € [Bis 31.10.2021: 52,00 €] |
240 |
Entsetzung aus dem Besitz unbeweglicher Sachen oder eingetragener Schiffe oder Schiffsbauwerke und die Einweisung in den Besitz [Bis 31.12.2020: (§ 885 ZPO)] Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben. |
150,00 € [Bis 31.12.2020: 98,00 €] |
241 |
Der Gerichtsvollzieher ist nicht mit der Wegschaffung beweglicher Sachen beauftragt: [Bis 31.12.2020: In dem Protokoll sind die frei ersichtlichen beweglichen Sachen zu dokumentieren und der Gerichtsvollzieher bedient sich elektronischer Bildaufzeichnungsmittel (§ 885a Abs. 2 ZPO):] Die Gebühr 240 ermäßigt sich auf [Bis 31.12.2020: Die Gebühr 240 erhöht sich auf] ................................. Mit der Gebühr sind auch die Dokumentation der frei beweglichen Sachen im Protokoll und die Nutzung elektronischer Bildaufzeichnungsmittel abgegolten. |
100,00 € [Bis 31.12.2020: 108,00 €] |
242 |
Wegnahme ausländischer Schiffe, die in das Schiffsregister eingetragen werden müssten, wenn sie deutsche Schiffe wären, und ihre Übergabe an den Gläubiger Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben. |
143,00 € [Bis 31.10.2021: 130,00 €] |
243 |
Übergabe unbeweglicher Sachen an den Verwalter im Falle der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben. |
107,80 € [Bis 31.10.2021: 98,00 €] |
250 |
Zuziehung zur Beseitigung des Widerstandes (§ 892 ZPO) oder zur Beseitigung einer andauernden Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 1 GewSchG (§ 96 Abs. 1 FamFG) sowie Anwendung von unmittelbarem Zwang auf Anordnung des Gerichts im Fall des § 90 FamFG Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben. |
57,20 € [Bis 31.10.2021: 52,00 €] |
260 |
Abnahme der Vermögensauskunft nach den §§ 802c, 802d Abs. 1 oder nach § 807 ZPO |
36,30 € [Bis 3... |