Regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt
Für die Prüfung der Geringfügigkeitsgrenze ist das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt maßgebend. Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt darf im Durchschnitt einer Jahresbetrachtung 556 EUR monatlich nicht übersteigen (bei durchgehender, mehr als 12 Monate dauernder Beschäftigung max. 6.672 EUR pro Jahr).
Die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts ist vorausschauend bei Beginn der Beschäftigung bzw. erneut bei jeder dauerhaften Veränderung in den Verhältnissen der Beschäftigung vorzunehmen.
Einmalige und laufende Vergütungen
Bei der Prüfung der Entgeltgrenze sind zunächst alle dem Arbeitnehmer voraussichtlich im Jahreszeitraum zufließenden einmaligen und laufenden Vergütungen zu berücksichtigen, soweit sie Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen. Darüber hinaus sind auch solche Entgeltbestandteile zu berücksichtigen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer monatlich zwar nicht auszahlt, auf die er jedoch einen gesetzlichen oder arbeitsvertraglichen Anspruch hat. Bedeutung hat dies im Hinblick auf den gesetzlichen Mindestlohn und bei der Arbeit auf Abruf.
Bedeutung des Mindestlohns
Soweit für den Arbeitnehmer der gesetzliche Mindestlohn zur Anwendung kommt, ergibt sich durch die Umrechnung der Entgeltgrenze auf den Mindestlohn seit dem 1.10.2022 eine maximal zulässige Arbeitszeit von 10 Stunden wöchentlich. Sollte diese Zeitgrenze überschritten werden, liegt von Anfang an kein Minijob, sondern eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor. Dasselbe gilt, wenn zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer die Erbringung von Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall vereinbart ist, jedoch keine vertragliche Vereinbarung zur wöchentlichen Arbeitszeit existiert. Bei derartigen "Arbeitsverhältnissen auf Abruf" gilt, dass dem Arbeitnehmer mind. 20 Wochenarbeitsstunden zu vergüten sind. Der sich hierdurch ergebende monatliche Entgeltanspruch liegt erheblich über der Entgeltgrenze, sodass von Anfang an kein Minijob vorliegt.
Phantomlohn – Arbeitsverträge auf Regelungen des Tarifvertrags überprüfen
Nicht ausgezahltes Entgelt, auf das der Arbeitnehmer aber einen gesetzlichen, tarif- oder arbeitsvertraglichen Anspruch hat, ist bei der ab 1.1.2025 maßgeblichen Entgeltgrenze von 556 EUR grundsätzlich zu berücksichtigen. Arbeitgeber sollten die Arbeitsverträge für Aushilfen ggf. den tariflichen Bestimmungen angleichen. Es sollte sicher nachgewiesen werden, dass ein Tarifvertrag nicht anzuwenden ist. Dem kann der Arbeitgeber nachkommen, indem er festhält, ob die Aushilfskraft ihren Angaben nach Mitglied der zutreffenden Gewerkschaft ist. Diese Möglichkeit entfällt, wenn es sich um allgemeinverbindliche Tarifverträge handelt, die für alle Arbeitnehmer – egal ob sie gewerkschaftlich organisiert und in Vollzeit oder in Teilzeit beschäftigt sind – gleichermaßen gelten.
4.1.1 Schwankende Entgelthöhe
Das regelmäßige Arbeitsentgelt ist nach denselben Grundsätzen zu ermitteln, die für die Schätzung des Jahresarbeitsentgelts in der Krankenversicherung bei schwankenden Bezügen gelten, und zwar bei
- schwankender Höhe des Arbeitsentgelts und
- in den Fällen, in denen bei Dauerarbeitsverhältnissen saisonbedingt unterschiedliche Arbeitsentgelte erzielt werden.
Unterschiedliche Arbeitsentgelte
Ein Aushilfskellner erzielt in den Monaten Januar bis März 2025 ein monatliches Arbeitsentgelt i. H. v. 600 EUR und in den Monaten April bis Dezember 2025 480 EUR.
Berechnung:
3 × 600 EUR = |
1.800 EUR |
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9 × 480 EUR = |
4.320 EUR |
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Gesamt: |
6.120 EUR |
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Ergebnis: Da das vorausschauend ermittelte Jahresarbeitsentgelt in dieser ganzjährig ausgeübten Tätigkeit den maßgeblichen Grenzwert von (12 Monate x 556 EUR =) 6.672 EUR nicht überschreitet, liegt hier eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor. Es besteht Versicherungsfreiheit zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung besteht grundsätzlich Versicherungspflicht, sofern kein Befreiungsantrag gestellt wurde.
Folgen fehlender Übereinstimmung mit der Schätzung
Eine aufgrund der Schätzung getroffene Feststellung bleibt für die Vergangenheit auch dann maßgebend, wenn sie infolge nicht sicher voraussehbarer Umstände mit den tatsächlichen Arbeitsentgelten aus der Beschäftigung später nicht übereinstimmt.
Sobald sich abzeichnet, dass die Schätzung den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht, ist diese für die Zukunft zu korrigieren.
Vorsicht bei erheblichen Schwankungen
Eine regelmäßige geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt nicht (mehr) vor, wenn der Umfang erheblichen Schwankungen unterliegt. Nicht als geringfügig entlohnt gilt z. B. eine in w...