Dr. Christian Schlottfeldt
Der Staat gewährt für die Betreuung und Erziehung von Kindern Elterngeld. Voraussetzung für den Anspruch ist, dass der Berechtigte keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. Nach § 1 Abs. 6 BEEG übt der Antragsteller keine volle Erwerbstätigkeit aus, wenn
- die Arbeitszeit 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt nicht übersteigt (für bis zum 31.8.2021 geborene Kinder: 30 Wochenstunden) oder
- eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausgeübt wird oder
- sie eine geeignete Tagespflegeperson i. S. d. § 23 SGB VIII ist und nicht mehr als 5 Kinder in Tagespflege betreut.
Für den geringfügig entlohnten Beschäftigten bedeutsam ist, dass auch hierbei die Arbeitszeiten aus mehreren Beschäftigungen zusammenzurechnen sind. Auszugehen ist dabei von der wöchentlichen Arbeitszeit.
Auch geringfügig entlohnte Beschäftigte können unter Beachtung der Einkommensgrenzen in den Genuss von Elterngeld kommen. Für sie kommt dabei regelmäßig die Aufstockung für Geringverdiener gemäß § 2 Abs. 2 BEEG zum Tragen. Danach wird bei Monatseinkommen unter 1.000 EUR der Prozentsatz des Elterngeldes von 67 % schrittweise um 0,1 % für je 2 EUR Differenz erhöht. Bei einem zu berücksichtigenden Einkommen von 400 EUR ergibt sich danach ein Prozentsatz von 97 % bzw. ein Elterngeld von 388 EUR.
Von der Frage der Gewährung des staatlichen Elterngeldes zu unterscheiden ist die Möglichkeit, gegenüber dem Arbeitgeber Elternzeit nach § 15 BEEG zu beanspruchen.
Da § 15 Abs. 1 BEEG nur an die Arbeitnehmereigenschaft allgemein anknüpft, haben auch geringfügig entlohnte Beschäftigte Anspruch auf Elternzeit. Dieser Anspruch besteht gegenüber jedem Arbeitgeber, bei dem ein Arbeitsverhältnis besteht. Der Arbeitnehmer, der bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist, kann den Anspruch aber auch nur gegenüber einem dieser Arbeitgeber geltend machen und muss mit seiner wöchentlichen Arbeitszeit sowohl unter die 32-Stunden-Grenze als auch unter die Geringfügigkeitsgrenze fallen.
Sollte in Ausnahmefällen trotz Überschreitung der 32-Stunden-Grenze insgesamt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegen, hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, eines oder mehrere seiner Beschäftigungsverhältnisse entsprechend zu kürzen.
Während des Bezugs von Elterngeld bzw. während der Elternzeit ist abhängige oder selbstständige Teilzeitarbeit (auch geringfügig entlohnte Beschäftigung) zulässig. Gemäß § 15 Abs. 4 BEEG kann auch bei einem anderen Arbeitgeber eine (ggf. geringfügig entlohnte) Beschäftigung angetreten werden. Dies erfordert jedoch die Zustimmung des bisherigen Arbeitgebers, die dieser nur bei entgegenstehenden dringenden betrieblichen Gründen innerhalb einer Frist von 4 Wochen ablehnen kann.
Geringfügig entlohnten Beschäftigten stehen in vollem Umfang die Ansprüche auf Freistellung zur Pflege naher Angehöriger gemäß den Bestimmungen des Pflegezeitgesetzes zu; insoweit ergeben sich keine Unterschiede zu anderen Teilzeitbeschäftigten.