[Vorspann]
[1] Eine kurzfristige Beschäftigung erfüllt dann nicht mehr die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Arbeitsentgelt 450 Euro im Monat übersteigt. Die Prüfung der Berufsmäßigkeit ist mithin nicht erforderlich, wenn das aufgrund dieser Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt die (anteilige) Arbeitsentgeltgrenze von 450 Euro im Monat (vgl. anteiliger Monatswert unter 2.2) nicht überschreitet. Gleiches gilt, wenn das Arbeitsentgelt bei einer Rahmenvereinbarung, die die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung erfüllt (vgl. 2.3), die Arbeitsentgeltgrenze von 450 Euro im Kalendermonat nicht übersteigt; die Anzahl der Arbeitseinsätze im jeweiligen Beschäftigungsmonat ist insofern unerheblich, wobei allerdings zu beachten ist, dass die Beschäftigung ohne Entgeltzahlung aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht spätestens nach Ablauf eines Monats endet (§ 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV) und abzumelden ist (vgl. D 4). Darüber hinaus braucht die Berufsmäßigkeit der Beschäftigung auch dann nicht geprüft zu werden, wenn die Beschäftigung bereits infolge Überschreitens der Zeitgrenze von drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen (vgl. 2.3 und 2.3.2) als nicht geringfügig anzusehen ist.
[2] Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für die in Betracht kommende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist (vgl. Urteil des BSG vom 28. Oktober 1960 – 3 RK 31/56 –, SozR Nr. 1 zu § 166 RVO).
[3] Kurzfristige Beschäftigungen, die neben einer versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung (vgl. Beispiele 39 und 40), neben einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr, neben dem Bundesfreiwilligendienst, neben einem dem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr vergleichbaren Freiwilligendienst (wie beispielsweise dem entwicklungspolitischen Freiwilligendienst "WELTWÄRTS" oder dem "Incoming-Freiwilligendienst"), neben dem freiwilligen Wehrdienst oder neben dem Bezug von Vorruhestandsgeld ausgeübt werden, sind grundsätzlich nicht berufsmäßig.
[4] Die Bestimmung von Berufsmäßigkeit geht einher mit der Frage, ob der Arbeitnehmer zum Personenkreis der Erwerbstätigen zu zählen ist. Sie ist anhand von Indizien im jeweiligen Einzelfall bei Beginn der zu beurteilenden Beschäftigung (vgl. 6.1) unabhängig von der tatsächlichen Einkommenssituation des Arbeitnehmers zu beantworten. Berufsmäßigkeit kann sich beispielsweise aufgrund des Erwerbsverhaltens des Arbeitnehmers ergeben (vgl. 2.3.3.1 und 2.3.3.2) oder bereits im Status der Person des Arbeitnehmers begründet sein (vgl. 2.3.3.3 und 2.3.3.4). Die folgenden Ausführungen dienen hierbei als Orientierung.
2.3.3.1 Gelegentlich ausgeübte Beschäftigungen
[1] Beschäftigungen, die nur gelegentlich ausgeübt werden, sind grundsätzlich von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und daher als nicht berufsmäßig anzusehen (vgl. Urteil des BSG vom 11. Juni 1980 – 12 RK 30/79 –, USK 80106). Hierzu gehören z. B. Beschäftigungen zwischen dem Schulabschluss und beabsichtigter Fachschulausbildung bzw. beabsichtigtem Studium.
[2] Kurzfristige Beschäftigungen zwischen Schulentlassung und Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres, eines Bundesfreiwilligendienstes, eines dem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr vergleichbaren Freiwilligendienstes (wie beispielsweise dem entwicklungspolitischen Freiwilligendienst "WELTWÄRTS" oder dem "Incoming-Freiwilligendienst") oder eines freiwilligen Wehrdienstes werden dagegen berufsmäßig ausgeübt. Dies gilt auch, wenn nach der Ableistung des freiwilligen Dienstes voraussichtlich ein Studium aufgenommen wird. Für befristete Beschäftigungen, die zwischen einem Freiwilligendienst und dem beabsichtigten Studium ausgeübt werden, kann sich Berufsmäßigkeit unter den Voraussetzungen nach Ziffer 2.3.3.2 ergeben.
2.3.3.2 Nicht nur gelegentlich ausgeübte Beschäftigungen
[1] Folgt eine kurzfristige Beschäftigung auf bereits ausgeübte Beschäftigungen, ist Berufsmäßigkeit ohne weitere Prüfung anzunehmen, wenn die Beschäftigungszeiten im Laufe eines Kalenderjahres insgesamt mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage betragen.
[2] Dabei werden alle Beschäftigungen mit Ausnahme geringfügig entlohnter Beschäftigungen und kurzfristiger Beschäftigungen mit einem (anteiligen) Arbeitsentgelt bis 450 Euro im Monat berücksichtigt (vgl. Beispiel 48).
[3] Bei Personen, die aus dem Berufsleben ausgeschieden sind und infolgedessen nicht mehr zum Personenkreis der Erwerbsmäßigen zählen bzw. dem Arbeitsmarkt nicht mehr dauerhaft zur Verfügung stehen (z. B. Bezieher einer Vollrente wegen Alters), können für die Prüfung der Berufsmäßigkeit mehr als geringfügige Beschäftigungszeiten nur nach dem Ausscheiden angerechnet werden (vgl. Beispiel 49). Im Übrigen stehen bei der Prüfung der Berufsmäßigkeit Zeiten der Meldung als Ausbildung- oder Arbeitsuchender (§ 15 Sätze 1 und 2 SGB III) mit Beschäftigungslosigkeit den Beschäftigungszeiten gleich (BSG-Urteil vom 27. September 1972 – 12/3 RK 49/71 –, USK 72149).
2.3.3.3 Kurzfristige Beschäftigungen neben Elternzeit, unbezahltem Urlaub oder selbständiger Tätigkeit
[1] Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis wegen Elternzeit oder weg...