Geringwertige Wirtschaftsgüter, kurz GWG, sind selbstständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, wie Tablets oder Büroausstattung von niedrigem Wert.
Abschreibung
Die Abschreibung ermittelt die Wertminderung der Anlagegüter mit geeigneten Methoden und erfasst den buchmäßigen Aufwand. In der Regel sind alle Wirtschaftsgüter abzuschreiben, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind oder gewisse Preisgrenzen überschreiten. Was Abschreibungsmethoden und Möglichkeiten anbelangt, kommt es häufig zu Änderungen durch den Gesetzgeber.
Poolabschreibung
Eine Poolabschreibung ist eine Sammelbewertung für GWG. Dabei ist Folgendes zu berücksichtigen: Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten zwischen 250 EUR und 1.000 EUR (netto) liegen und selbstständig nutzbar sind, können als Sammelposten über 5 Jahre linear abgeschrieben werden.
Das bedeutet: Alle geringwertigen Wirtschaftsgüter eines Jahres, die zu den entsprechenden Beträgen erworben werden, können gebündelt verwaltet werden. Die Anschaffungs- bzw. Herstellkosten werden dabei einfach addiert und der Pool wird wie ein einziges Wirtschaftsgut behandelt. Hierfür gibt es eine pauschale Nutzungsdauer von 5 Jahren, was einer Abschreibung von 20 % jährlich entspricht. Der Pool bleibt auch bei Entnahme, Veräußerung oder Untergang eines darin enthaltenen Wirtschaftsguts unverändert.
Sofortabschreibung
Zusätzlich zur Poolabschreibung gibt es die Sofortabschreibung. Das wiederum bedeutet, dass Wirtschaftsgüter, die in ihrem Wert von 250,01 EUR bis 800 EUR netto liegen, sofort abgeschrieben werden dürfen. Sie sind in einem Verzeichnis festzuhalten. Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert von 250 EUR können ohne Verzeichis sofort abgesetzt werden.
Jahresregelung
Das Wahlrecht zwischen Sofortabschreibung und Poolabschreibung ist für jeweils ein Geschäftsjahr einheitlich auszuüben und für das jeweilige Wirtschaftsjahr bindend. Anders ausgedrückt: Wenn Sie sich einmal für eine Variante entschieden haben, können Sie während des Jahres nicht mehr wechseln!
Das bedeutet: Seit dem 01.01.2018 sieht das Wahlrecht für Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert von 1.000 EUR netto folgende Abschreibungsmöglichkeiten vor
- Poolabschreibung für alle Wirtschaftsgüter zwischen 250 und 1.000 EUR ohne Verzeichnis
- Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter bis 800 EUR mit Verzeichnis
- Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert von 250 EUR netto sind sofort absetzbar
Regelungen aus 2018 gelten nach wie vor
Im Rahmen des Bürokratieeintlastungsgesetz III war ursprünglich vorgesehen, die GWG-Grenze von 800 EUR auf 1.000 EUR anzuheben und die Sammelposten abzuschaffen. Diese Erleichterung aus dem Eckpunktepapier wurde aber nicht umgesetzt, sodass nach wie vor die Regelungen aus dem Jahre 2018 gelten. In der Praxis führt dies häufig zu Verwirrung