Fallbeispiel Poolabschreibung
Sie haben im Januar 2020 für 169 EUR netto einen Drucker angeschafft und entscheiden sich für die Poolabschreibung. Dann werden die 169 EUR nicht dem Pool zugeschrieben, da die untere Grenze der zu berücksichtigenden GWG bei 250 EUR netto liegt.
Sie schaffen zusätzlich im Januar 2020 einen Schreibtisch im Wert von 999 EUR an. In diesem Fall – vorausgesetzt Sie schaffen kein weiteres GWG an – haben Sie lediglich ein Wirtschaftsgut im Pool. Den Wert von 999 EUR dividieren Sie durch 5 (für die Anzahl der Jahre). Dadurch ergibt sich eine jährliche Abschreibung von 199,80 EUR.
Fallbeispiel Sofortabschreibung
Entscheiden Sie sich für die Sofortabschreibung, müssten Sie wie folgt vorgehen: Sie schreiben die 169 EUR für den Drucker, den Sie im Januar angeschafft haben, im ersten Jahr komplett ab. Hier ändert sich im Vergleich zur Poolabschreibung nichts. Da Sie sich für die Sofortabschreibung entschieden haben, muss der Schreibtisch über 13 Jahre – dem Abschreibungszeitraum für Büromöbel – abgeschrieben werden.
Die jährliche Abschreibung berechnet sich wie folgt: Der Wert von 999 EUR wird auf 13 Jahre umgelegt, das heißt die Abschreibung beträgt im Falle der linearen Abschreibung 76,85 EUR. Der Drucker wird sofort mit 169 EUR komplett abgeschrieben. Die gesamte jährliche Abschreibung beträgt 245,85 EUR.
Degressive Abschreibung
Der Koalitionsausschuss hat sich im Juni 2020 auf ein umfangreiches Konjunktur- und Zukunftspaket mit vielen steuerlichen Maßnahmen verständigt. Zur Umsetzung wurde das Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen verabschiedet. Dieses hat indirekt Einfluss auf Geringwertige Wirtschaftsgüter. Es kommt nämlich zur Wiedereinführung der degressiven Abschreibung für Abnutzung. Sie wird mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25 % Prozent pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 eingeführt (§ 7 Abs. 2 EStG). Dieses Abschreibungsverfahren kann für bewegliche Wirtschaftsgüter Anspruch genommen werden. Dies soll als Investitionsanreiz dienen und zu Liquiditätsvorteilen führen.
Bei dieser Methode – auch Buchwertabschreibung genannt – wird jährlich ein gleichbleibender Prozentsatz vom jeweiligen Restbuchwert abgeschrieben. Dadurch verringern sich die Abschreibungsbeträge von Jahr zu Jahr. Dieses Verfahren erreicht niemals den Wert Null.
Wird der Maximalsatz von 25 % herangezogen, ergeben sich bezogen auf das vorangegangene Beispiel folgende Abschreibungsbeträge (vgl. Abb. 1, Musterlösung Tabelle Beispiel):
1. Jahr: 192,12 EUR
2. Jahr: 155,17 EUR
3. Jahr: 125,33 EUR usw.
Wird ein Wirtschaftsgut über einen kürzen Zeitraum, beispielsweise 8 Jahre abgeschrieben, greift der 2,5 fache Satz nicht (vgl. Abb. 1.)
Abb. 1: Für die degressive Abschreibung liegt der Höchstsatz bei 25 %.