(1) Der Schuldner hat dem Gericht
1. |
ein vollständiges Verzeichnis seines Vermögens, |
2. |
ein Verzeichnis seiner Gläubiger unter Angabe der bestehenden Verpflichtungen, |
3. |
ein Verzeichnis seiner Schuldner unter Angabe der bestehenden Forderungen vorzulegen. |
(2) Der Schuldner hat die Richtigkeit und Vollständigkeit des Verzeichnisses zu versichern; er ist über die strafrechtlichen Folgen einer wissentlich falschen Versicherung zu belehren.
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