Im obigen Praxisbeispiel ergibt sich im Zuge des Erwerbs einer Sachgesamtheit durch die Huber GmbH sowohl in der Handelsbilanz als auch in der Steuerbilanz jeweils ein Geschäfts- oder Firmenwert in gleicher Höhe. Ursächlich hierfür ist, dass die erworbenen Vermögensgegenstände und Schulden in beiden Rechenwerken gleich hoch bewertet werden.

Die Frage nach der Erfassung latenter Steuern

  • aufgrund von Bewertungsunterschieden zwischen einzelnen erworbenen Vermögensgegenständen und Schulden sowie
  • aufgrund einer unterschiedlichen Bewertung eines Geschäfts- oder Firmenwerts in der Steuerbilanz einerseits und der Handelsbilanz andererseits

stellt sich im Praxis-Beispiel nicht.

Im Zuge von "Asset Deals" kann sich jedoch im Einzelfall jedoch eine abweichende Bewertung einzelner Vermögensgegenstände und Schulden ergeben, wie z. B. bei Pensionsverpflichtungen, die für die Handelsbilanz nach § 253 HGB bewertet werden und für die Steuerbilanz nach § 6a EStG. Auch der Ansatz von Drohverlustrückstellungen in der Handelsbilanz, die steuerlich nicht zu berücksichtigen sind, kann eine Abweichung begründen.

Durch die unterschiedlich hohen Wertansätze einzelner Vermögensgegenstände und Schulden in beiden Rechenwerken und der Berücksichtigung latenter Steuern auf diese Bewertungsunterschiede in der Handelsbilanz, ergeben sich ggf. auch unterschiedlich hohe Geschäfts- oder Firmenwerte in der Handels- und Steuerbilanz zum Zugangszeitpunkt. Daher stellt sich die Frage, ob auf die Differenz zwischen dem handelsrechtlichen und steuerlichen Wert eines Geschäfts- oder Firmenwerts zum Zugangszeitpunkt latente Steuern berechnet werden müssen. Da diese latenten Steuern wiederum die Verteilung des Gesamtkaufpreises für die Sachgesamtheit auf die erworbenen Vermögensgegenstände und Schulden sowie der zu berücksichtigenden latenten Steuern beeinflusst, muss die Ermittlung der latenten Steuern auf die Wertdifferenz des handelsrechtlichen und steuerlichen Geschäfts- oder Firmenwerts im Zugangszeitpunkt mit Hilfe eines Iterationsverfahrens erfolgen.[1] Im Zuge der Folgebewertung sind die zum Zugangszeitpunkt gebildeten latenten Steuern auf den unterschiedlichen Wertansatz eines Geschäfts- oder Firmenwerts in der Handels- und Steuerbilanz fortzuführen.

Allerdings ist es nach überwiegender Auffassung in der Literatur vertretbar, auf diese wertmäßige Differenz zwischen dem handelsrechtlichen und steuerlichen Geschäfts- oder Firmenwert zum Zugangszeitpunkt (bzw. dem Zeitpunkt der erstmaligen Berechnung) keine latenten Steuern zu berücksichtigen.[2] Damit kann eine aufwendige rechnerische Ermittlung sowie die buchhalterische Abbildung im Zuge der Zugangs- und Folgebewertung vermieden werden.

[1] Sog. In-Sich-Rechnung, vgl. hierzu WP Handbuch , Rz. 741; für ein Rechenbeispiel: Müller/Reinke/Scheid: Punktuelle Überarbeitungen an DRS 18 "Latente Steuern", BC 201, S. 374.
[2] Vgl. WP-Handbuch, 18. Auf., 2023, Rz. 741; vgl. für eine ausführliche Darlegung der Gründe Grottel/Larenz, Beck'scher Bilanzkommentar, § 274 HGB, 13. Aufl., Rz. 11.

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