Dipl.-Kfm. Hans-Joachim Rux
1.1 Begriff und Arten des Geschäftswertes
Rz. 1
Der Geschäftswert (Synonyme: Firmenwert, Goodwill) ist der Mehrwert, der einem gewerblichen Unternehmen über den Substanzwert der einzelnen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter abzüglich Schulden hinaus innewohnt. Er wird durch die Gewinnaussichten bestimmt, die, losgelöst von der Person des Unternehmers, aufgrund besonderer dem Unternehmen eigener Vorteile, z. B. Ruf, Kundenkreis, Organisation, Standortvorteile (gute Verkehrsanbindung), gut ausgebildete Mitarbeiter usw., höher oder gesicherter erscheint als bei einem anderen Unternehmen mit sonst vergleichbaren Wirtschaftsgütern.
Rz. 2
Ist ein derartiger Mehrwert durch die eigene Geschäftstätigkeit geschaffen worden, so spricht man von einem ursprünglichen (originären) Geschäftswert. Der bei der Übernahme eines Unternehmens entgeltlich erworbene Geschäftswert wird dagegen abgeleiteter (derivativer) Geschäftswert genannt.
Rz. 3
Entgeltlich erworben ist ein Geschäftswert, wenn ein gewerbliches Unternehmen als Ganzes (lebend) zum Zwecke der Fortführung auf einen anderen übergeht und dieser einen Preis zahlt, der über den Wert der erworbenen materiellen und immateriellen Einzelwirtschaftsgüter hinausgeht. Ein derivativer Geschäftswert darf also erst angesetzt werden, wenn das gezahlte Entgelt nicht nachweislich als Anschaffungskosten für die sonstigen Wirtschaftsgüter des erworbenen Betriebsvermögens, seien es materielle oder immaterielle, auszuweisen ist. Die steuerliche Rechtsprechung fordert inhaltsgleich mit dem Handelsrecht die Übernahme "zum Zweck der Fortführung". Wird ein lebendes Unternehmen erworben, um es still zu legen bzw. zu liquidieren, liegen handelsrechtlich Anschaffungskosten auf den eigenen Geschäftswert des Erwerbers vor, die nach § 5 Abs. 2 EStG auch steuerrechtlich nicht aktiviert werden dürfen. Die immateriellen Einzelwirtschaftsgüter, die besondere Nutz- und Schutzrechte (wie Konzessionen, Patente, Lizenzen, Schutzmarken, Urheber- und Verlagsrecht) beinhalten und den Geschäftswert u. U. erheblich beeinflussen, sind von diesem Wert, der sich auf das ganze Unternehmen bezieht, soweit wie möglich zu unterscheiden und abzugrenzen. Es muss sich aber um selbstständig verkehrsfähige Werte handeln; der Geschäftswert ist dann die Restgröße; auf diese Abgrenzungsfragen wird nachstehend unter Rz. 5 eingegangen.
Rz. 4
Der Geschäftswert kann auch – bedingt z. B. durch eine schlechte Ertragslage, mangelnde Organisation und Erfahrung – ein negatives Vorzeichen annehmen; man spricht dann von einem negativen Geschäftswert (negativer Goodwill; Badwill). Dabei ist zwischen einem originären und einem derivativen negativen Geschäftswert zu unterscheiden. Der durch einen Erwerbsvorgang hervorgerufene derivative negative Geschäftswert kann nach der BGH-Rechtsprechung den Substanz- bzw. Liquidationswert unterschreiten.
1.2 Abgrenzung des (derivativen) Geschäftswertes von immateriellen Einzelwirtschaftsgütern
Rz. 5
Dem Grunde und der Höhe nach wird der Geschäftswert durch immaterielle Faktoren, etwa den Ruf des Unternehmens, die Bezugs- und Absatzquoten, den Standort, die Organisation, das Know-how, die Belegschaftsqualität, bestimmt. Diese geschäftswertbildenden Faktoren verkörpern einen objektiven, losgelöst von der Person des Unternehmens bestehenden, wenn auch wenig greifbaren und mehr oder minder flüchtigen Wert, den ein Erwerber des Unternehmens oder der Unternehmensanteile entsprechend vergüten würde.
Von dem Geschäftswert einschließlich geschäftswertbildender Faktoren sind die immateriellen Einzelwirtschaftsgüter, z. B. Kundenstamm, Verlagswert, Güterfernverkehrsgenehmigung, Patente, technisches Spezialwissen (Know-how), Warenzeichen, zu unterscheiden. Es handelt sich hier um immaterielle Werte, die selbstständig bewertbar sind. Allgemein versteht man darunter Rechtspositionen oder faktische Verhältnisse, die, ähnlich wie der Geschäftswert, mit dem Unternehmen als solchem und seinen Gewinnchancen unmittelbar verknüpft sind; es muss eine als Vermögensgegenstand (Wirtschaftsgut) anzusetzende besondere vermögenswerte Position gegeben sein, die für das Unternehmen eine ähnliche wirtschaftliche Bedeutung wie ein Geschäftswert hat. Ein als greifbare Einzelheit abgrenzbarer immaterieller Wert verdichtet sich zum immateriellen Wirtschaftsgut, wenn (a) die Verkehrsanschauung ihn als selbstständig bewertbaren immateriellen Wert anerkennt oder (b) er erworben wurde oder (c) er durch Aufwendungen als geldwerte Realität in Erscheinung tritt.