Die Veräußerung erfolgt durch freihändigen Verkauf
1. |
bei Gold- und Silbersachen, wenn bei der Versteigerung kein Gebot abgegeben worden ist, das den Gold- und Silberwert erreicht (§ 817a ZPO), |
2. |
bei Wertpapieren, die einen Börsen- oder Marktpreis haben (§ 821 ZPO), |
3. |
im Einzelfall auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners (§ 825 Absatz 1 ZPO). |
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