OFD Frankfurt, Verfügung v. 12.12.2008, S 7100 A - 82 - St 110
Bezug: |
BMF-Schreiben vom 31.5.2007, IV A 5 – S 7100 – 07 – 0031 (BStBl 2007l S. 503) |
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FinMin Hessen, Erlass vom 20.11.2008, S 7100 A – 198 – II 51 |
Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen eines Gesellschafters an die Gesellschaft ist das BMF-Schreiben vom 31.5.2007, IV A 5 – S 7100/07/0031 ergangen, veröffentlicht im BStBl 2007 I S. 503. Das BMF-Schreiben ersetzt das bisher zu dieser Thematik ergangene BMF-Schreiben vom 23.12.2003, IV B – S 7100 – 246/03 (BStBl 2004 I S. 240). Die Grundsätze des neuen BMF-Schreibens und die dort genannten Beispiele sind im Wesentlichen in Abschn. 6 Abs. 3 bis 6 und Abschn. 17 UStR enthalten. Ergänzend zu den Ausführungen in dem BMF-Schreiben wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Allgemeines
Mit Urteil vom 6.6.2002, V R 43/01, BStBl 2003 II S. 36 hat der BFH seine bisher vertretene sog. Organverwaltertheorie aufgegeben, nach der die Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen eines Gesellschafters einer Personengesellschaft nicht zu einer steuerbaren Leistung führen konnte.
In Fortführung der geänderten Rechtsprechung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen des Gesellschafters einer Personengesellschaft hat der BFH mit Urteil vom 10.3.2005, V R 29/03 (BStBl 2005 II S. 730) entschieden, dass auch die Tätigkeit eines GmbH-Geschäftsführers als selbstständig zu beurteilen sein kann. Die Organstellung des Geschäftsführers stehe dem nicht entgegen.
Unabhängig von der Rechtsform der Gesellschaft und der Stellung des Gesellschafters ist nunmehr stets bei der Frage nach der Steuerbarkeit der Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen zu prüfen, ob die Tätigkeit durch den Gesellschafter selbstständig oder nichtselbstständig im Sinne des § 2 Abs. 2 UStG ausgeübt wird und ob ein gewinnunabhängiges Sonderentgelt vereinbart wurde bzw. die Leistungen über die Beteiligung am Gewinn und Verlust der Gesellschaft abgegolten wurden. Beide Kriterien sind im Einzelfall unabhängig voneinander zu prüfen.
2. Modifikationen bei der Begriffsbestimmung „Sonderentgelt”
2.1 Sonderentgelt liegt dann vor, wenn
- die Geschäftsführungsvergütung unabhängig vom Betriebsergebnis gewährt wird. Dies gilt auch dann, wenn ein sog. Mischentgelt vorliegt (vgl. hierzu Abschn. 6 Abs. 5 UStR).
- die Vergütung bei der Gewinnermittlung der Gesellschaft als Aufwand behandelt wurde oder sich mangels einer Buchführungspflicht der Gesellschaft gleichwohl ergebnismindernd (z.B. als Werbungskosten bei Vermietungsgesellschaften) auswirkt.
- es sich aus den Gesamtumständen des Einzelfalls und nach den Vorstellungen der Gesellschafter ergibt (insbesondere bei der Fondsverwaltung und Anlageberatung), auch wenn die Leistung als Vorabgewinn behandelt wurde.
2.2 Keine Sonderentgelte sind
- Sonderzahlungen, die nur im Falle eines Gewinns der Gesellschaft gezahlt werden.
- Haftungsvergütungen. Ausgenommen hiervon sind solche Haftungsvergütungen, die zusätzlich zu einer steuerbaren Geschäftsführungs- und Vertretungsleistung erbracht werden. In diesem Fall stellt die Haftungsvergütung zusätzliches Entgelt dar.
- Entnahmen, zu denen der Gesellschafter nach seinem Anteil an der Gesellschaft berechtigt ist. Ausgenommen hiervon sind vereinbarte garantierte Entnahmerechte, die bei Übersteigen des Gewinnanteils nicht zu einer Rückzahlungsverpflichtung führen.
3. Zusätzlicher Hinweis:
3.1 Beurteilung von mit sog. Management-Fee vergüteten Leistungen (vgl. Tz. 10, Bsp. 12 des BMF-Schreibens und Abschn. 6 Abs. 4 Beispiel 6)
Management-Fee ist eine jährliche Verwaltungsgebühr, die direkt aus dem Fondsvermögen abgezogen wird, um Kosten der Fondsgesellschaft und des Fondsmanagements zu decken. Sie wird an die Fondsleitung für die Verwaltung des Anlagefonds gezahlt.
Die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder halten an der Verwaltungsauffassung fest, dass die mit Management-Fee vergüteten (Geschäftsführungs-)Leistungen unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Abschn. 6 UStR steuerbares Sonderentgelt darstellen.
4. Rechnungserteilung an die Gesellschaft mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer für zurückliegende Jahre
4.1 Besteuerung des geschäftsführenden Gesellschafters (Leistender)
Ist für das betreffende Jahr bereits eine Festsetzung erfolgt und ist sie unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO) oder hinsichtlich der Geschäftsführungstätigkeit vorläufig (§ 165 Abs. 1 AO) ergangen, so ist eine Änderung nach Maßgabe dieser Vorschriften durchzuführen.
In den übrigen Fällen schuldet der Rechnungsaussteller die Steuer nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG (vor 1.1.2004; § 14 Abs. 2 Satz 1 UStG). Die Ausstellung der Rechnung stellt ein rückwirkendes Ereignis i.S. der § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar (BFH-Urteil vom 13.11.2003, V R 79/01). Dies gilt auch für Fälle, in denen bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist, denn nach § 175 Abs. 1 Satz 2 AO beginnt die Festsetzungsfrist ...