OFD Hannover, Verfügung v. 10.6.2004, S 7100 - 271 - StO 351/S 7100 - 598 - StH 446
Rechtslage bis zum 31.3.2004
Nach dem Muster-Arbeitsgemeinschaftsvertrag der bauwirtschaftlichen Spitzenverbände werden die Geschäftsführungsaufgaben (technische Geschäftsführung, kaufmännische Geschäftsführung, Bauleitung) auf einzelne Gesellschafter übertragen. Die Tätigkeit erschöpft sich darin, die eigene gesellschaftsrechtliche Rechtsposition zu verwirklichen und ist keine Tätigkeit gegen Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustausches (BFH vom 17.7.1980, BStBl 1980 II S. 622). Es liegt ein nichtsteuerbarer Gesellschafterbeitrag vor.
Ein Leistungsaustausch zwischen dem geschäftsführenden Gesellschafter und der Gesellschaft ist dann zu bejahen, wenn der Gesellschafter eine über die Geschäftsführung hinausgehende Leistung gegen Sonderentgelt erbringt (Abschn. 6 Abs. 3 UStR 2000).
Die Abgrenzung zwischen einer nichtsteuerbaren Geschäftsführungsleistung und einer steuerbaren Leistung ist vom jeweiligen Sachverhalt abhängig. In den §§ 7 bis 9 des Muster-Arbeitsgemeinschaftsvertrages sind die einzelnen Leistungen aufgeführt, die der jeweilige Geschäftsführungsbereich umfasst. Aus Vereinfachungsgründen sind diese Leistungen – unabhängig davon, ob sie durch Sonderentgelt abgegolten werden – insgesamt als nicht steuerbare Geschäftsführungsleistung anzusehen.
Die Vereinfachungsregelung gilt nicht nur für reine Bauarbeitsgemeinschaften, sondern auch für vergleichbare Arbeitsgemeinschaften, z.B. im Bereich Anlagenbau oder technische Gebäudeausrüstung. Voraussetzung ist, dass die Leistung dem Katalog der §§ 7 bis 9 des Muster-Arbeitsgemeinschaftsvertrages entspricht. Darüber hinausgehende Leistungen sind steuerbare Sonderleistungen. Die einheitliche Geschäftsführungsvergütung ist dann aufzuteilen.
Dem geschäftsführenden Gesellschafter steht der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG aus Bezügen zu, die er zur Durchführung der Geschäftsführung benötigt. Er bezieht die Leistungen für sein Unternehmen, denn die Geschäftsführung in der Arbeitsgemeinschaft dient den Zwecken seines eigenen Unternehmens (BFH vom 20.1.1988, BStBl 1988 II S. 557).
Rechtslage ab 1.4.2004
Der BFH hat seine Rechtsprechung zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Geschäftsführungsleistung eines Gesellschafters an die Gesellschaft aufgegeben (Urteil vom 6.6.2002, V R 43/01, BStBl 2003 II S. 36). Die Geschäftsführungsleistung eines Gesellschafters einer Arbeitsgemeinschaft ist steuerbar, wenn sie gegen ein gewinnunabhängiges Sonderentgelt erbracht wird. Diese Grundsätze sind auf Leistungen anzuwenden, die nach dem 31.3.2004 ausgeführt werden (BMF vom 23.12.2003, IV B 7 – S 7100 – 246/03, BStBl 2004 I S. 240).
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1
UStG § 2 Abs. 1
UStG § 2 Abs. 2