Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
Leitsatz
Eine Geschäftsgebühr von mehr als 13/10 einer vollen Gebühr kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Zudem ist die Gebühr regelmäßig zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen.
Sachverhalt
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers legte am 30.11.2010 gegen einen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderten Erbschaftsteuerbescheid Einspruch ein, den das Finanzamt am 8.3.2011 als unbegründet zurückgewiesen hat. Der am 8.4.2011 erhobenen Klage half das Finanzamt mit Bescheid vom 16.6.2011 ab. Daraufhin erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Finanzamt auferlegt und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt.
Mit Schriftsatz vom 4.7.2011 beantragte der Prozessbevollmächtigte u. a. die Erstattung einer 20/10 Geschäftsgebühr für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren sowie eine 1,6-fache Verfahrensgebühr. Der Kostenfestsetzungsbeamte beim FG setzte die Geschäftsgebühr mit 11/10 an (13/10 abzgl. 2/10, weil der Prozessbevollmächtigte für die Prüfung des Bescheids die Zeitgebühr verdient habe, §§ 40 Abs.1 Satz 2, Abs. 2 i. V. m. § 28 StBGebV a. F.). Die Geschäftsgebühr rechnete er zudem zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr an.
Entscheidung
Das FG entscheidet, dass die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss unbegründet ist, weil die Sache keine überdurchschnittlichen rechtlichen Schwierigkeiten aufgewiesen hat und die Kürzung der Verfahrensgebühr zu Recht erfolgt.
Der Sache nach standen der Ablauf der Festsetzungsfrist sowie das Vorliegen der Voraussetzungen einer Änderungsnorm in Frage. Dies war Gegenstand der Einspruchsbegründung als dem einzigen vom Prozessbevollmächtigten zur Sache verfassten Schriftsatz im Rechtsbehelfsverfahren. Es handelt sich insoweit nicht um auf Spezialgebieten liegende Fragen, sondern um Rechtsfragen allgemeiner Bedeutung. Auch die Kürzung der Geschäftsgebühr um die Gebühr für die Prüfung des Steuerbescheids ist zu Recht erfolgt, weil die Prüfung des Steuerbescheides nicht Teil des Vorverfahrens ist. Der Kostenfestsetzungsbeschluss erweist sich auch insoweit als rechtmäßig, als darin eine 1,6 Verfahrensgebühr angesetzt und auf diese die Hälfte der Geschäftsgebühr für das Rechtsbehelfsverfahren angerechnet wurde.
Hinweis
Für das Erinnerungsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben, da solche im Kostenverzeichnis Teil 6 zu § 3 Abs. 2 GKG insoweit nicht vorgesehen sind. Da die Erinnerung keinen Erfolg hatte, hat der Kläger allerdings die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens und die gerichtlichen Auslagen nach § 135 Abs. 1 FGO zu tragen.
Link zur Entscheidung
Hessisches FG, Beschluss vom 31.01.2013, 1 Ko 2202/11