Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe der Geschäftsgebühr für das gerichtliche Verfahren bei Tätigwerden im Verwaltungsverfahren.. Anforderungen an die Gewährung einer weiteren Erledigungsgebühr.
Leitsatz (redaktionell)
- Die Geschäftsgebühr ist stets zu kürzen, wenn der Steuerberater bereits im Verwaltungsverfahren tätig war und den Einspruch gefertigt hat.
- Zur Vermeidung eines „Systembruchs” ist es sachgerecht auch bei Anwendung des § 40 Abs. 2 StBGebV die durchschnittlich umfangreiche und schwierige Tätigkeit im Rechtsbehelfsverfahren durch eine Gebühr in Höhe eines Schwellenwertes von 10/10 abzugelten.
- Die Gebühr für die Prüfung des Steuerbescheides zählt nicht zu den als Teil der Verfahrenskosten gem. § 139 Abs. 3 S. 3 FGO erstattungsfähigen Gebühren und Auslagen.
- Da durch die Erledigungsgebühr die zusätzliche Arbeit und Mühe des Prozessbevollmächtigten honoriert werden soll, die er darauf verwendet, ohne Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung einen belastenden Verwaltungsakt von seinem Mandanten abzuwenden, muss er eine besondere gerade auf die außergerichtliche Erledigung gerichtete Tätigkeit entfalten, die über eine bereits mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV abgegoltene Verfahrensförderung hinausgeht.
- Umfangreiche und besonders qualifizierte Ausführungen zur Sach- und Rechtslage in der Klagebegründung die das Finanzamt veranlassen den Bescheid aufzuheben und den Kläger klaglos zu stellen, stellen keinen über das normale Maß hinausgehenden Einsatz dar, der einer zusätzlichen Erledigungsgebühr bedarf.
Normenkette
RVG § 2 Abs. 2, § 15a; VV Nr. 102 S. 1, Nr. 3200 Vorb. 3 Abs. 4; StBGebV §§ 11, 28, 40 Abs. 2;
Streitjahr(e)
2011
Tatbestand
Der Erinnerungsführer begehrt den Ansatz einer Geschäftsgebühr mit dem Höchstsatz von 25/10 für die Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren. Des Weiteren begehrt er für die Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten im gerichtlichen Verfahren 1 K 935/11 den Ansatz einer Erledigungsgebühr und wendet sich gegen die Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr für das außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren auf die Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren.
Der Erinnerungsgegner (das Finanzamt) veranlagte den Erinnerungsführer mit Bescheid vom 12.02.2007 zur Erbschaftsteuer für den Erwerb von Todes
wegen nach dessen Vater. Aufgrund von, vom Prozessbevollmächtigten des Erinnerungsführers eingelegten, Einsprüchen erließ das Finanzamt geänderte Bescheide und setzte in dem Änderungsbescheid vom 14.03.2008 die
Erbschaftsteuer in Höhe von … EUR fest. Dabei berücksichtigte es die Vergünstigungen nach § 13 a Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) hinsichtlich von Todes wegen erworbener Beteiligungen an einer GmbH & Co. KG.
Mit Verfügung vom 25.06.2010 hörte das Finanzamt den Erinnerungsführer zu einer beabsichtigten Änderung des Erbschaftssteuerbescheides aufgrund einer schädlichen Verfügung über die Beteiligung an der Gesellschaft im Sinne des
§ 13 a Abs. 5 ErbStG im Jahr 2006, die ihm zwischenzeitlich bekannt geworden sei, an. Der Prozessbevollmächtigte des Erinnerungsführers nahm zu dieser Verfügung mit Schriftsätzen vom 16.07.2010 und 12.08.2010 Stellung, in
denen er darauf hinwies, dass die Festsetzung der Erbschaftssteuer weder nach § 173 Abs. 1 Abgabenordnung (AO), noch nach einer anderen Änderungsnorm der AO mangels Vorliegens der Voraussetzungen geändert werden könne.
Das Finanzamt erließ am 25.11.2010, gestützt auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO,
einen geänderten Erbschaftsteuerbescheid und setzte die Erbschaftsteuer um … EUR auf … EUR herauf. Hiergegen legte der Prozessbevollmächtigte des Erinnerungsführers mit Schriftsatz vom 30.11.2010 Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides.
Der Änderung des Bescheides stehe der Eintritt der Festsetzungsverjährung entgegen. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht vor, weil er die Tatsachen, die eine Nachversteuerung im Sinne des
§ 13 a Abs. 5 ErbStG rechtfertigten, bereits mit Schriftsatz vom 12.03.2007 und damit vor dem Änderungsbescheid vom 14.03.2008 mitgeteilt habe.
Nach erfolgloser Anmahnung der Entscheidung über den Aussetzungsantrag mit Schriftsatz vom 17.02.2011 und einer von der Vollstreckungsstelle beim Finanzamt … gegenüber dem Erinnerungsführer verfügten Mahnung
vom 24.02.2011 hinsichtlich der Erbschaftssteuerforderung und angefallener
Säumniszuschläge erhob der Prozessbevollmächtigte des Erinnerungsführers mit Schriftsatz vom 26.02.2011 einen Untätigkeitseinspruch gegen die Nichtbescheidung des Aussetzungsantrages.
Das Finanzamt wies mit Einspruchsentscheidung vom 08.03.2011 den Einspruch gegen den Erbschaftsteuerbescheid vom 25.11.2010 als unbegründet zurück. Der Bescheid vom 14.03.2008 habe gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO i.V.m. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 AO geändert werden können.
Hiergegen erhob der Prozessbevollmächtigte des Erinnerungsführers mit Schriftsatz vom 08.04.2011 Klage, die er ausführlich begründete. Weg...