Das ProdSG enthält schwerpunktmäßig Anforderungen an die Produktsicherheit und Produktkennzeichnung. Über die "Zusätzlichen Anforderungen an die Bereitstellung von Verbraucherprodukten auf dem Markt" (§ 6 ProdSG) leiten sich hieraus allerdings auch Sorgfaltspflichten des Einführers von Produkten ab. Dieser muss (neben dem Hersteller) für die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen Sorge tragen, diese laufend überwachen und Störfälle an die Aufsichtsbehörde melden, wenn das der Hersteller nicht tut. Man sollte daher bereits im Lieferantenauswahlstandardverfahren darauf achten, dass der Lieferant die entsprechenden Herstellerpflichten erfüllt.

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