Prof. Dr. Hans-Friedrich Lange
Leitsatz
Die Übereignung des Warenbestands und der Geschäftsausstattung eines Einzelhandelsgeschäfts unter gleichzeitiger Vermietung des Ladenlokals an den Erwerber auf unbestimmte Zeit, allerdings aufgrund eines von beiden Parteien kurzfristig kündbaren Vertrags, stellt eine nicht der USt unterliegende Geschäftsveräußerung dar, sofern die übertragenen Sachen hinreichen, damit der Erwerber eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit dauerhaft fortführen kann.
Normenkette
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1a UStG 1993, Art. 2 Nr. 1, Art. 5 Abs. 1 und 8 der 6. EG-RL
Sachverhalt
Die Klägerin betrieb in einem in ihrem Eigentum stehenden Ladenlokal ein Einzelhandelsgeschäft mit Sportartikeln.
Sie veräußerte zum 30.6.1996 (nur) den Warenbestand und die Ladeneinrichtung an eine GmbH und wies in der Rechnung keine USt aus.
Das Ladenlokal vermietete sie ab dem 1.8.1996 auf unbestimmte Zeit an die GmbH. Der Mietvertrag konnte gem. der gesetzlichen Kündigungsfrist von jeder Partei spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahrs zum Ablauf des folgenden Kalendervierteljahrs gekündigt werden. Die GmbH führte das Sportgeschäft fort und gab es zum 31.5.1998 auf.
Die Klägerin behandelte die Veräußerung des Warenbestands und der Ladeneinrichtung als eine nach § 1 Abs. 1a UStG nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen und gab die Erlöse daraus nicht in ihrer USt-Erklärung für das Jahr 1996 an.
Das FA vertrat dagegen die Auffassung, dass die Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht vorgelegen hätten, weil das Grundstück als wesentliche Geschäftsgrundlage nicht mitveräußert worden sei.
Die Klage hatte Erfolg (FG Münster, Urteil vom 30.4.2008, 5 K 3601/04 U, Haufe-Index 2015374, EFG 2008, 1413).
Das FG bejahte eine Geschäftsveräußerung im Ganzen i.S.v. § 1 Abs. 1a UStG. Der zwischen der Klägerin und der GmbH abgeschlossene Mietvertrag habe – trotz kurzfristiger Kündbarkeit – eine dauerhafte Unternehmensfortführung ermöglicht. Die GmbH habe das Unternehmen auch tatsächlich als organische Einheit dauerhaft fortgeführt.
Entscheidung
Der BFH bestätigte auf der Grundlage der Ausführungen des EuGH das FG-Urteil.
Hinweis
Das Urteil setzt das in dieser Sache ergangene EuGH-Urteil vom 10.11.2011, C–444/10 – Schriever – (UR 2011, 937) um.
Es bringt aber gegenüber dem EuGH-Urteil (s. dazu BFH/PR 2012, 12) nichts Neues, weil der EuGH sich (notwendigerweise) auch zu den konkreten Umständen des Streitfalls geäußert und die Sache damit bereits praktisch "durchentschieden" hatte.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 18.1.2012 – XI R 27/08 (Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 10.11.2011, C-444/10 – Schriever – UR 2011, 937)EuGH-Urteil vom 10.11.2011, C-444/10 – –, UR 2011, 937)