Zusammenfassung
Der Inhaber bzw. Gesellschafter eines Personenunternehmens (Einzelfirma, Personengesellschaft) muss die auf Privatfahrten entfallenden Kosten des Betriebsfahrzeugs dem Gewinn hinzurechnen. Für die Bemessung dieses sog. Privatanteils enthält das EStG ein Wahlrecht zwischen einer Pauschalmethode (1 %-Regelung) und einem Einzelnachweis (Fahrtenbuchmethode).
Wird das Fahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte/erste Tätigkeitsstätte oder für Heimfahrten anlässlich einer doppelten Haushaltsführung genutzt, stellt der die Pendlerpauschale übersteigende Aufwand nicht abziehbare Betriebsausgaben dar.
Die beiden Bewertungsmethoden für den Privatanteil sind in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG geregelt. Der Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bzw. erster Tätigkeitsstätte sowie für Heimfahrten bei einer doppelten Haushaltsführung ergibt sich aus § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG. Einzelfragen erläutert das BMF-Schreiben vom 18.11.2009 (BMF, Schreiben v. 18.11.2009, IV C 6 - S 2177/07/10004, BStBl 2009 I S. 1326), geändert durch BMF-Schreiben v. 15.11.2012 (BMF, Schreiben v. 15.11.2012, IV C 6 – S 2177/10/10002, BStBl 2012 I S. 1099), sowie BMF-Schreiben v. 5.6.2014 (BMF, Schreiben v. 5.6.2014, IV C 6 – S 2177/13/10002, BStBl 2014 I S. 835).
Einkommensteuer
1 Allgemeine Grundsätze
Die einkommensteuerliche Behandlung des vom Inhaber eines Einzelunternehmens bzw. vom Gesellschafter einer Personengesellschaft – im Folgenden vereinfachend als Unternehmer bezeichnet – oder von dessen Familienmitgliedern privat genutzten Kraftfahrzeugs hängt davon ab, ob das Fahrzeug zum Betriebs- oder zum Privatvermögen gehört. Bei Fahrzeugen des Betriebsvermögens stellen sämtliche Aufwendungen Betriebsausgaben dar.
Da die auf Privatfahrten entfallenden Aufwendungen den Gewinn nicht mindern dürfen, führen sie zu einer sog. Nutzungsentnahme und sind als Betriebseinnahmen zu erfassen. Darüber hinaus darf ein Unternehmer zur Gleichstellung mit Arbeitnehmern seine Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb sowie Heimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung nur in Höhe der Entfernungspauschale abziehen. Den als Betriebsausgabe für diese Fahrten erfassten Mehraufwand muss er nicht als abziehbare Betriebsausgabe dem Gewinn hinzurechnen. Für die Bewertung dieser Korrektivposten kommt entweder die Pauschal- oder die Fahrtenbuchmethode in Betracht. Die Methodenwahl kann bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids ausgeübt werden. Eine Sonderregelung gilt für Fahrzeuge des gewillkürten Betriebsvermögens (betriebliche Nutzung von 10 % bis 50 %) insoweit, als die 1 %-Regelung als Pauschalmethode zur Ermittlung des Entnahmenwerts für die Privatfahrten ausscheidet. Der private Nutzungsanteil ist in solchen Fällen mit den ggf. im Schätzverfahren zu ermittelnden Selbstkosten zu bewerten.
Verwendet der Unternehmer ein privates Fahrzeug (Privatnutzung zu mehr als 90 %) für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb, gehört nur der betriebliche Kostenanteil zu den Betriebsausgaben (sog. Aufwandseinlage). Er ist in Höhe der Entfernungspauschale von 0,30 EUR für die ersten 20 Kilometer, darüber hinaus für jeden weiteren vollen Kilometer mit 0,35 EUR im Jahr 2021 bzw. 0,38 EUR in den Jahren 2022 bis 2026 anzusetzen, auch wenn die tatsächlichen Kosten niedriger sind. Wird ein Privatfahrzeug anlässlich einer Dienstreise genutzt, kann alternativ auf die Pauschale von 0,30 EUR je gefahrenem Kilometer oder auf einen individuell ermittelten höheren Kilometersatz zurückgegriffen werden. Nutzt ein Unternehmer in seinem Betrieb gelegentlich und unentgeltlich einen zum Betriebsvermögen seines Ehegatten gehörenden Pkw, kann er für die betriebliche Nutzung mangels Aufwand keine Betriebsausgaben abziehen. Andererseits ist bei dem Ehegatten, zu dessen Betriebsvermögen der Pkw gehört, die Nutzung im Betrieb des anderen Ehegatten mit Anwendung der 1 %-Regelung abgegolten.
2 Pauschalmethode
2.1 Privatfahrten
Beim Pauschalverfahren bemisst sich der Entnahmewert – grundsätzlich für jeden privat genutzten – Unternehmer-Pkw für jeden Kalendermonat der Nutzung mit 1 % des inländischen Bruttolistenpreises. Als Listenpreis gilt die auf volle 100 EUR abgerundete unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers im Zeitpunkt der Erstzulassung, zuzüglich der Kosten für eine evtl. Sonderausstattung, sofern diese werksseitig im Zeitpunkt der Erstzulassung bereits vorhanden war; Aufwendungen für nachträglich eingebaute Sonderausstattung erhöhen den Bruttolistenpreis dagegen nicht. Dass die tatsächlichen Anschaffungskosten in aller Regel unter dem Listenpreis liegen, ist unerheblich. Zur Vermeidung einer Übermaßbesteuerung ...