Nicht unternehmerisch veranlasste ("private") Geschenke liegen i. d. R. vor, wenn der Unternehmer nahestehende Personen (Verwandte, Freunde, Verein, bei dem der schenkende Unternehmer Mitglied ist etc.) ohne eine betriebliche Veranlassung beschenkt. Wichtig ist, aus welchem Anlass das Geschenk erworben wurde:

1.1 Geschenk wurde von vornherein für die "private" Schenkung angeschafft

  • Aus der Anschaffung ist mangels unternehmerischer Veranlassung der Vorsteuerabzug nicht zulässig.
  • Die Zuwendung unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Eine Wertabgabe[1] liegt nicht vor, da eine Zuordnung zum Unternehmen nicht möglich war.

1.2 Geschenk wurde vor der Schenkung schon unternehmerisch verwendet

  • Ein schon erfolgter Vorsteuerabzug aus der Anschaffung bleibt erhalten.
  • Die Zuwendung ist vom Schenkenden als Wertabgabe/Entnahme zu versteuern, sofern aus der früheren Anschaffung ein Vorsteuerabzug erfolgt war.[1] Die Umsatzsteuer berechnet sich vom Einkaufspreis (oder den Selbstkosten) im Zeitpunkt der Schenkung.[2]
 
Praxis-Beispiel

Schenkung eines bisher unternehmerisch verwendeten Gegenstands

Ein Maschinenhersteller aus Freiburg hat in 01 einen danach betrieblich genutzten Pkw angeschafft und hieraus die Vorsteuer gezogen. In 03 schenkt er den Pkw seiner Tochter, die in München studiert (= Einkaufspreis zum Zeitpunkt der Schenkung 10.000 EUR netto).

Die Schenkung des Pkw in 03 ist als Wertabgabe[3] zu besteuern. Die Umsatzsteuer beträgt 1.900 EUR (19 % von 10.000 EUR).

Abwandlung: Würde die Tochter im Ausland (z. B. in der Schweiz) studieren und den Pkw dort auch nutzten, dann unterliegt die Entnahme unter Umständen nicht (mehr) der deutschen Umsatzsteuer. Dies setzt jedoch voraus, dass der "Schenkungswille" sich erst in der Schweiz gebildet hat und damit der Entnahmeort auch in der Schweiz liegt – was allerdings nachzuweisen wäre.[4]

Abgrenzung: Wäre der o. g. Schenkende ein Arzt mit 100 % steuerfreien Umsätzen[5], wäre die Schenkung nicht zu besteuern, da aus der Anschaffung von vornherein kein Vorsteuerabzug zulässig war.[6]

[4] Durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität ("JStG 2019") wurde § 3f UStG mit Wirkung ab 18.12.2019 aufgehoben. Es gilt damit für unentgeltliche Leistungen die gleiche Ortsbestimmung wie für entgeltliche.

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