Beabsichtigt der Unternehmer bereits beim Bezug des Geschenks dieses ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Zuwendung an das Personal zu verwenden, kann er das Geschenk nicht seinem Unternehmen zuordnen, sodass er keinen Vorsteuerabzug erhält.[1]

Stellt jedoch die Sachzuwendung an das Personal für dessen privaten Bedarf eine Vergütung für die Dienstleistung des Arbeitnehmers dar (tauschähnlicher Umsatz), unterliegt sie als entgeltliche Leistung des Unternehmers der Umsatzsteuer (wg. der Ermittlung der Bemessungsgrundlage vgl. § 10 Abs. 5 Nr. 1 i. V. m. Abs. 4 Nr. 1 UStG). Die Vorsteuer aus der Anschaffung der Zuwendung ist beim Unternehmer abzugsfähig (sofern er zum Vorsteuerabzug berechtigende Ausgangsumsätze tätigt und eine ordnungsgemäße Eingangsrechnung vorliegt).

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