10.1 Grundsätzliches
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG regelt nur die steuerliche Berücksichtigung von Geschenkaufwendungen beim Schenker. Ob und ggf. in welcher Form eine Einnahme beim Beschenkten steuerlich zu erfassen ist, richtet sich nach den steuerlichen Verhältnissen des Beschenkten. Insbesondere schließt die Nichtabzugsfähigkeit der Aufwendungen beim Schenker eine Besteuerung des Geschenks beim Empfänger nicht aus.
Geschenk muss innerhalb einer der 7 Einkunftsarten zufließen
Die Steuerpflicht beim Empfänger setzt aber voraus, dass das Geschenk bei diesem innerhalb einer der 7 Einkunftsarten zufließt. Das Geschenk muss also entweder den Charakter einer Betriebseinnahme oder den einer Einnahme i. S. d. § 8 EStG besitzen.
Wer als Inhaber eines Betriebs aus betrieblicher Veranlassung Geschenke erhält, muss diese als Betriebseinnahmen versteuern, auch wenn der Geber die Aufwendungen wegen Überschreitung der 50 EUR-Grenze nicht absetzen darf. Der Geschenkempfänger muss das Sachgeschenk – und damit die Betriebseinnahme – mit dem gemeinen Wert des empfangenen Wirtschaftsguts bewerten.
Keine Betriebseinnahme ist anzusetzen, wenn es sich um eine bloße Aufmerksamkeit handelt. Wo die Grenze zwischen bloßen Aufmerksamkeiten und Betriebseinnahmen zu ziehen ist, hat der BFH allerdings offengelassen.
Aufmerksamkeiten werden nicht besteuert
Die Finanzverwaltung hat die Problematik der Besteuerung von Geschenken an Kunden und Geschäftsfreunde dadurch entschärft, dass sie den nur im Lohnsteuerrecht verwendeten Begriff der steuerfreien Aufmerksamkeit auf Zuwendungen an Dritte, die keine Arbeitnehmer sind, ausgedehnt hat. Danach sind Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60 EUR inkl. Umsatzsteuer, z. B. Blumen, Genussmittel, ein Buch oder ein Tonträger, die dem Kunden oder Geschäftsfreund oder deren Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden, beim Empfänger nicht als Betriebseinnahme zu erfassen. Derartige Zuwendungen werden auch nicht in die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG einbezogen.
Verwendung des Geschenks im betrieblichen Bereich
Verwendet der Empfänger das zu einer Betriebseinnahme führende Sachgeschenk im betrieblichen Bereich, kann er das erhaltene Wirtschaftsgut abschreiben, und zwar sofort, wenn es sich um ein geringwertiges Anlagegut handelt, in anderen Fällen innerhalb der individuellen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer bzw. von 5 Jahren, wenn das Wirtschaftsgut in den Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG aufgenommen worden ist.
10.2 Pauschalbesteuerung
10.2.1 Pauschalierung für steuerpflichtige Einkünfte
Soweit Geschenke bei den Empfängern der Zuwendungen zu einem steuerpflichtigen geldwerten Vorteil führen und daher prinzipiell als steuerpflichtige Einnahmen versteuert werden müssen (Betriebseinnahme beim Geschäftsfreund oder Kunden, Arbeitslohn bei eigenen Arbeitnehmern), kann eine individuelle Besteuerung beim Geschenkempfänger vermieden werden, wenn der Unternehmer, der aus betrieblichem Anlass ein Geschenk macht, den geldwerten Vorteil pauschal mit 30 % versteuert., Der in § 37b EStG zum Steuerpflichtigen erklärte Zuwendende kann also die grds. beim Zuwendungsempfänger entstehende Einkommensteuer im Wege der Pauschalierung als eigene übernehmen. Dazu kommen noch Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag. Begünstigt sind allerdings nur Sachzuwendungen. Durch die Pauschalierung sind die Ertragsteuern des Zuwendungsempfängers abgegolten. Die Sachzuwendungen und die Pauschsteuer bleiben dann bei der Einkünfteermittlung des Zuwendungsempfängers außer Ansatz.
Pauschalsteuer erfasst nur betrieblich veranlasste, zu steuerbaren und steuerpflichtigen Einkünften führende Zuwendungen
Von § 37b EStG werden nur solche Zuwendungen erfasst, die betrieblich veranlasst sind. Zuwendungen oder Geschenke begründen nicht per se beim Empfänger eine Einkommensteuer. Die Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG erfasst nach der Rechtsprechung des BFH nur solche betrieblich veranlassten Zuwendungen, die beim Empfänger dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen. Denn § 37b EStG begründet keine weitere eigenständige Einkunftsart und keinen sonstigen originären (Einkommen-)Steuertatbestand, sondern stellt ledig...