Zusammenfassung
Aufwendungen für betrieblich veranlasste Geschenke an natürliche Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, oder an juristische Personen sind nicht abziehbare Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG). Dieses Abzugsverbot gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 50 EUR (bis 2023 35 EUR) nicht übersteigen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG). Unabhängig davon ist Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug, dass die Geschenkaufwendungen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden (§ 4 Abs. 7 EStG).
1 Grundsätze
Die Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG erfasst nur betrieblich veranlasste Geschenke, also Aufwendungen, die begrifflich Betriebsausgaben sind. Aufwendungen für ausschließlich privat veranlasste Geschenke sind als typische Kosten der Lebensführung ohnehin nicht abzugsfähig.,
Geschenke, die sowohl betrieblich bzw. beruflich als auch wesentlich privat veranlasst sind ("gemischte" Geschenke) sind begrifflich keine Betriebsausgaben, sondern ebenfalls nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung mit der Folge, dass auch der Teil der Aufwendungen nicht abgezogen werden darf, der betrieblich oder beruflich veranlasst ist.
Eine private Mitveranlassung von Aufwendungen für Geschenke ist dann gegeben, wenn für die getätigten Aufwendungen sowohl betriebliche als auch private Gesichtspunkte von Bedeutung waren. Da § 4 Abs. 4 EStG ausdrücklich auf die betriebliche Veranlassung abstellt, wären in diesen Fällen die Aufwendungen nur insoweit abzugsfähig, als diese betrieblich und nicht privat veranlasst sind. Insoweit wäre eine Zuordnung, ggf. auch eine Aufteilung erforderlich. Notfalls wäre der betriebliche Anteil zu schätzen.
Bei einem "gemischten" Geschenk sind die die Aufwendungen auslösenden beruflichen (betrieblichen) und privaten Beweggründe untrennbar ineinander verwoben (Doppelmotivation für ein Geschenk). Der Umfang der betrieblichen und privaten Veranlassung lässt sich bei gemischten Geschenken objektiv nicht überprüfen, sodass eine sachgerechte Abgrenzung des betrieblichen/beruflichen Bereichs vom privaten Bereich bei einer Aufteilung nicht gewährleistet ist. Ein Geschenk lässt sich steuerlich nicht aufteilen. Da es an einem sachgerechten Aufteilungsmaßstab fehlt, ist ein Betriebsausgabenabzug insgesamt nicht möglich. Macht also z. B. ein Gewerbetreibender einem Geschäftsfreund, mit dem er auch gesellschaftlich verkehrt, anlässlich eines Familienfestes ein Geschenk, sind die Aufwendungen für das Geschenk in vollem Umfang nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbar. Denn die private (gesellschaftliche) Veranlassung des Geschenks lässt sich nicht einwandfrei von der betrieblichen trennen.
Diese Betrachtung verstößt m. E. nicht gegen die Entscheidung des Großen Senats des BFH in seinem sog. Reisekostenbeschluss. Auch danach ist ein Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten insgesamt nicht möglich, wenn der Steuerpflichtige Reisen sowohl aus beruflichen/betrieblichen als auch aus privaten Beweggründen unternimmt ("gemischte Reisen"), bei denen sich aber einzelne Zeitabschnitte der Reise nicht als so gut wie ausschließlich beruflich/betrieblich veranlasst separieren lassen.
2 Betriebliche Veranlassung
Bei Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde ist eine betriebliche Veranlassung i. S. d. § 4 Abs. 4 EStG zu bejahen, wenn sie durch die Absicht des Steuerpflichtigen ausgelöst sind,
- Geschäftsbeziehungen zu der beschenkten Person anzuknüpfen,
- zu sichern oder
- zu verbessern.
Geschenke i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 N...