Bei der Prüfung der Freigrenze des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG von 50 EUR (bis 2023: 35 EUR) ist aus Vereinfachungsgründen allein auf den Betrag der Zuwendung abzustellen. Die übernommene Steuer ist nach Ansicht der Finanzverwaltung[1] aus Vereinfachungsgründen nicht mit einzubeziehen. Die Abziehbarkeit der Pauschalsteuer als Betriebsausgabe soll sich danach richten, ob die Aufwendungen für die Zuwendung als Betriebsausgabe abziehbar sind oder nicht.[2]

 
Hinweis

Vereinfachungsregelung des BMF weiterhin anwendbar

Der BFH[3] hat dagegen entschieden, dass die Übernahme der pauschalen Einkommensteuer nach § 37b EStG für ein Geschenk als weiteres Geschenk dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG unterliegt, soweit bereits der Wert des Geschenks selbst oder zusammen mit der übernommenen pauschalen Einkommensteuer den Betrag von 35 EUR (für nach dem 31.12.2023 beginnende Wirtschaftsjahre: 50 EUR) übersteigt. Die Finanzverwaltung hält an ihrer Vereinfachungsregelung fest und wendet das genannte BFH-Urteil nicht an, soweit die Pauschalsteuer bei der Berechnung der 35 EUR-Grenze bzw. 50 EUR-Grenze nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG mitgezählt werden soll.[4]

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