Für die Frage, ob die Freigrenze von 50 EUR überschritten ist, sind bei Sachzuwendungen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der zugewendeten Gegenstände anzusetzen.[1] Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten werden nach allgemeinen Grundsätzen ermittelt. Das bedeutet: Skonti, Rabatte und andere Preisnachlässe mindern die Anschaffungskosten. Die Kosten der Verpackung gehören zu den Anschaffungskosten, soweit die Verpackung zum Geschenk gehört; ebenso die Kosten des Versands vom Hersteller zum Schenker (Besteller) sowie bei nicht vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern, z. B. Ärzte oder Versicherungsvertreter, auch die nicht abziehbare Vorsteuer.[2][3] Nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Geschenks gehören Verpackungs- und Versandkosten des Zuwendenden.[4]

 
Wichtig

Nettobetrag bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern

  • Für Unternehmer mit ausschließlich zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen gehört die auf die Geschenke ausgewiesene Vorsteuer nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Folglich ist die 50 EUR-Grenze ein Nettobetrag. Wird dieser Nettobetrag nicht überschritten, sind sowohl die Nettoaufwendungen für das Geschenk ertragsteuerlich wie auch die ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehbar.
  • Für Unternehmer mit ausschließlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen zählt auch die ausgewiesene Vorsteuer zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Geschenks. Die Freigrenze von 50 EUR ist somit ein Bruttobetrag. Nur wenn der Bruttobetrag der Geschenkaufwendungen die 50 EUR-Grenze nicht übersteigt, besteht ertragsteuerlich die Abzugsmöglichkeit. Der Vorsteuerabzug ist bei nicht vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern ohnehin ausgeschlossen.

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