Aufwendungen für betrieblich veranlasste Geschenke an natürliche Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, oder an juristische Personen sind nicht abziehbare Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG). Dieses Abzugsverbot gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 50 EUR (bis 2023 35 EUR) nicht übersteigen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG). Unabhängig davon ist Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug, dass die Geschenkaufwendungen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden (§ 4 Abs. 7 EStG).
Gesetzlich geregelt ist der Betriebsausgabenabzug von Geschenken in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 7 EStG. Über § 9 Abs. 5 EStG kommen die Grundsätze des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG auch für Überschusseinkünfte zur Anwendung. Die Obergrenze für Geschenke in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG wurde mit dem Wachstumschancengesetz[1] für nach dem 31.12.2023 beginnende Wirtschaftsjahre[2] auf 50 EUR angehoben. Verwaltungsseitige Erläuterungen finden sich in R 4.10 und 4.11 EStR 2012 sowie H 4.10 und H 4.11 EStH 2021.
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