Durch§ 8 Abs. 1 Satz 2 EStG wurde einerseits die Abgrenzung zwischen Bar- und Sachbezug vereinfacht und andererseits auch die Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG beschränkt. Bisher konnten Geld- und Kreditkarten (bei Gehaltsumwandlung) ggf. als Sachbezug bis 50 EUR pro Monat steuerfrei behandelt werden. Jetzt wird per gesetzlicher Definition festgelegt, dass zu den Einnahmen in Geld regelmäßig auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere auf einen Geldbetrag lautende Vorteile gehören.[1]

Zu den aufgeführten Geldsurrogaten gehören z. B. auch Kreditkarten und Geldkarten. Damit sind diese Zuwendungen regelmäßig lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn und können auch nicht der Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG unterworfen werden.

Allerdings bringt der Gesetzgeber auch eine Ausnahmeregel für Gutscheine ein. Berechtigen zweckgebundene Gutscheine zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen vom Arbeitgeber oder einem genau bestimmten Dritten und die Produktpalette oder das Netz der Akzeptanzstellen ist begrenzt (sogenannte Closed- oder Controlled-Loop-Karten), können diese auch weiterhin als Sachbezug im Rahmen der 50 EUR-Grenze steuerfrei gestellt werden.[2]

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