Ein Unternehmer ist zum Geschäftsjubiläum seines Kunden eingeladen. Er schenkt seinem Kunden einen Bildband, für den er mit seiner EC-Karte 63,50 EUR (brutto) gezahlt hat. Seine Zuwendung ist betrieblich veranlasst. Der Wert des Bildbands ist beim Geschäftsfreund als Betriebseinnahme zu erfassen. Damit dieser Vorgang bei seinem Geschäftsfreund keine steuerlichen Auswirkungen hat, versteuert er den Betrag pauschal mit 30 %. Dabei geht er wie folgt vor:
Einkauf des Bildbands: Diesen Einkauf erfasst der Unternehmer mit dem Bruttobetrag als nicht abziehbare Betriebsausgabe, weil er bei Geschenken über 50 EUR[1] keinen Vorsteuerabzug geltend machen darf.
Schenkungsvorgang: | |
Bemessungsgrundlage ist der Bruttowert von | 63,50 EUR |
Pauschalsteuer 30 % von 63,50 EUR = | 19,05 EUR |
Solidaritätszuschlag 19,05 EUR × 5,5 % = | 1,05 EUR |
pauschale Kirchensteuer 196,05 EUR × 7 % = | 1,33 EUR |
Pauschalsteuern insgesamt | 21,43 EUR |
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
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4636/ 6621 |
Geschenke nicht abzugsfähig mit § 37b EStG | 63,50 | 1200/ 1800 |
Bank | 63,50 |
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
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4637/ 6622 |
Pauschale Steuern für Geschenke und Zuwendungen nicht abzugsfähig | 21,43 | 1200/ 1800 |
Bank | 21,43 |
Da die Aufwendungen, die mit 30 % pauschal versteuert werden, nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen, darf auch die pauschale Steuer nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden.
Vorsteuerabzug bei nicht abzugsfähigen Geschenken ausgeschlossen
Bei Geschenken über 50 EUR (bis 31.12.2023: 35 EUR) darf keine Vorsteuer abgezogen werden, und zwar auch dann nicht, wenn der Unternehmer ansonsten zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Wenn beim Einkauf kein Vorsteuerabzug beansprucht werden kann, fällt bei der unentgeltlichen Zuwendung auch keine Umsatzsteuer an. Damit ist der Vorgang dann abgeschlossen.
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