So wird die Bemessungsgrundlage für die Pauschalsteuer berechnet
Ein Unternehmer ist zum Geschäftsjubiläum seines Kunden eingeladen und schenkt ihm eine antike Vase, für die er mit seiner EC-Karte 300 EUR zuzüglich 19 % = 57 EUR Umsatzsteuer zahlt. Seine Zuwendung ist betrieblich veranlasst. Damit dieser Vorgang bei seinem Geschäftsfreund keine steuerlichen Auswirkungen hat, versteuert er den Betrag pauschal mit 30 %. Dabei geht er wie folgt vor:
Einkauf der Vase: Diesen Einkauf erfasst er mit dem Bruttobetrag als nicht abziehbare Betriebsausgabe, weil er bei Geschenken über 50 EUR (35 EUR bis 31.12.2023) keinen Vorsteuerabzug geltend machen darf.
Schenkungsvorgang: Bemessungsgrundlage ist der Bruttowert von |
357,00 EUR |
Pauschalsteuer 30 % = |
107,10 EUR |
Solidaritätszuschlag 107,10 EUR * 5,5 % = |
5,89 EUR |
pauschale Kirchensteuer 107,10 EUR * 7 % = |
7,50 EUR |
Pauschalsteuern insgesamt |
120,49 EUR |
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4636/6621 |
Geschenke nicht abzugsfähig mit § 37b EStG |
357 |
1200/1800 |
Bank |
357 |
Da die Aufwendungen, die mit 30 % pauschal versteuert werden, nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen, darf auch die pauschale Steuer nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden.
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4637/6622 |
Pauschale Steuern für Geschenke und Zuwendungen nicht abzugsfähig |
120,49 |
1200/1800 |
Bank |
120,49 |
Bei Geschenken über 50 EUR (35 EUR bis 31.12.2023) darf keine Vorsteuer abgezogen werden, und zwar auch dann nicht, wenn der Unternehmer ansonsten zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Wenn beim Einkauf kein Vorsteuerabzug beansprucht werden kann, fällt bei der unentgeltlichen Zuwendung auch keine Umsatzsteuer an. Damit ist der Vorgang dann abgeschlossen.