Bereits unter Tz. 2.4.1 und 2.4.2 wurden die elementaren Rechte jedes Gesellschafters bei der Geschäftsführung bzw. Vertretung für die GbR angesprochen. Daneben sind folgende weitere Rechte zu erwähnen:
4.1 Gewinnanteil
Jeder Gesellschafter kann einen Anteil am Gewinn beanspruchen. Da eine GbR im Regelfall auf längere Dauer besteht, greift hierbei das gesetzliche Anrecht auf Verteilung des Gewinns am Ende jedes Geschäftsjahrs (§ 718 i. V. m. § 709 Abs. 3 BGB).
Die bis 2023 grundsätzlich vorgesehene Verteilung nach Köpfen war in den seltensten Fällen gewünscht und wurde deshalb regelmäßig im Gesellschaftsvertrag abweichend vereinbart. Seit 2024 erfolgt die Gewinnverteilung – entsprechend der gesetzlichen Grundregel in § 709 Abs. 3 BGB – nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen bzw. hilfsweise nach dem Verhältnis der vereinbarten Werte der Beiträge der Gesellschafter. Dies wird in der Praxis oftmals "passend" sein, doch im Einzelfall kann eine davon abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag den Willen der Gesellschafter bzw. die konkreten Verhältnisse zwischen den Gesellschaftern besser entsprechen.
4.2 Kontrollrechte
Insbesondere wenn ein Gesellschafter nicht zur Geschäftsführung befugt ist, erlangen seine Kontrollrechte eine erhebliche Bedeutung. Jeder Gesellschafter ist berechtigt, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft zu unterrichten. Dazu kann er die Geschäftsbücher und andere Unterlagen der GbR einsehen, sowie sich eine Übersicht zum Geschäftsvermögen erstellen (§ 717 BGB). Zur Kontrolle der richtigen Gewinnverteilung ist jeder Gesellschafter berechtigt, einen Rechnungsabschluss mit Gewinnverteilung zu verlangen (§ 718 BGB).
4.3 Widerspruchsrecht
Wurde die Geschäftsführung einer GbR abweichend als Einzelgeschäftsführung geregelt (Tz. 2.4.1), haben die nicht geschäftsführungsbefugten Gesellschafter ein Widerspruchsrecht. Wird ein Veto eingelegt, darf das Geschäft nicht erfolgen (§ 715 Abs. 4 BGB).
4.4 Beitragspflicht
Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, die vereinbarten Beiträge zu leisten (§ 705 Abs. 1 i. V. m. § 709 Abs. 1 und 2 BGB). Diese können in Geld oder Sachwerten bestehen, welche einmal oder wiederholt zu erbringen sind. Neben Nutzungsüberlassungen kommen auch Dienstleistungen als Gesellschafterbeiträge in Betracht. In aller Regel wird der zu leistende Gesellschafterbeitrag im Gesellschaftsvertrag festgelegt (§ 705 Abs. 1 BGB).
Grundsätzlich ist kein Gesellschafter verpflichtet den vereinbarten Beitrag zu erhöhen, auch wenn dieser durch einen Verlust vermindert wurde (§ 710 BGB). Allerdings kann davon abweichend eine Nachschusspflicht im Gesellschaftsvertrag von Beginn an oder durch spätere Ergänzung geregelt werden.
Kann die GbR ihre Verbindlichkeiten nicht durch das Gesellschaftsvermögen decken, besteht eine gesetzliche Verpflichtung, weitere Beiträge zu erbringen, um den Fehlbetrag auszugleichen (§§ 728a, 737 BGB).
4.5 Treuepflicht
Es entspricht dem Naturell einer Gesellschaft, dass jeder Gesellschafter zur Mitwirkung verpflichtet ist, um den Gesellschaftszweck zu verwirklichen bzw. zu erreichen. Der darauf aufbauende Gedanke der Gesellschaftstreue bringt für die Gesellschafter die Pflicht, gemäß den Interessen der GbR zu handeln bzw. alles zu unterlassen, was dieser Schaden zufügen könnte. Nach dieser Treuepflicht dürfen insbesondere keine Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse an Dritte verraten werden.
4.6 Auskunftspflicht
Spiegelbildlich zu den Kontrollrechten (Tz. 4.2) sind die geschäftsführenden Gesellschafter verpflichtet, die übrigen Gesellschafter zu benachrichtigen, gewünschte Auskünfte zu erteilen und die Angaben zur Gewinnermittlung und -verteilung darzulegen (§ 717 Abs. 2 BGB i. V. m. § 666 BGB).