Bis 2023 waren die Gesellschafterstellung und die Ansprüche daraus nicht übertragbar (§ 717 BGB a. F.). Das hatte zur Folge, dass mit dem Tod oder einem anderweitigen Ausscheiden eines Gesellschafters auch das Ende der GbR eintrat. Ab 2024 hat sich auch dies geändert. Nunmehr gilt ein Gesellschaftsanteil grundsätzlich als übertragbar (§ 711 BGB); dies bedarf allerdings der Zustimmung der anderen Gesellschafter.
Vielfach wurde bereits vor 2024 im Gesellschaftsvertrag eine abweichende Vereinbarung aufgenommen. Das Fortbestehen der GbR trotz Ausscheiden eines Gesellschafters ließ sich erreichen, indem die verbleibenden Gesellschafter die GbR fortsetzen (sog. Fortsetzungsklausel) oder dadurch, dass der Gesellschaftsanteil auf einen Dritten übertragen wurde. Eine solche Fortsetzungsklausel ist für den Todesfall eines Gesellschafters nun die gesetzliche Grundregel (§ 711 Abs. 2 BGB). Diese kann auch für andere Fallkonstellationen als individuelle Regelung im Gesellschaftsvertrag oftmals empfohlen werden.
6.1.1 Gesellschaftereintritt
Im Gesellschaftsvertrag ist regelbar, dass in eine bestehende GbR noch weitere Gesellschafter aufgenommen werden können. Dem eintretenden Neugesellschafter wächst dann ein Anteil am Gesellschaftsvermögen zu, ohne dass eine gesonderte Übertragungshandlung erforderlich wird (§ 712 Abs. 2 BGB). Damit erlangt der neue Gesellschafter vollwertige Rechte und Pflichten. Dies umfasst ggf. aber auch die Haftung für bestehende Schulden der GbR (s. Tz. 5.2.2).
6.1.2 Gesellschafteraustausch
Ebenso kann im Gesellschaftsvertrag bestimmt werden, dass ein Austausch eines Gesellschafters möglich ist. Eine damit verbundene Übertragung des Gesellschaftsanteils sollte aber regelmäßig von der Zustimmung aller Gesellschafter abhängig bleiben, so wie dies § 711 Abs. 1 BGB bereits vorsieht. Werden der Austritt des Altgesellschafters und der Eintritt des Neugesellschafters zugelassen, berührt das die zivilrechtliche Identität der GbR nicht.
Das gilt selbst, wenn alle bisherigen Gesellschafter ihre Anteile auf neue Gesellschafter übertragen. Trotz einem damit verbundenen "personellen Neustart" muss die GbR weiterhin für bereits vorhandene Verbindlichkeiten einstehen und auch die Neugesellschafter haften dafür.
6.1.3 Gesellschafteraustritt
Zum Austritt eines Gesellschafters kann es gem. § 723 Abs. 1 BGB kommen durch
- dessen Tod,
- seine Kündigung,
- eine Insolvenz des Gesellschafters,
- der Kündigung durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters oder
- den Ausschluss des Gesellschafters aus der GbR.
Weitere Gründe für ein Ausscheiden können sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben. Zudem ist es möglich, wenn auch nicht empfehlenswert, dass der Gesellschaftsvertrag bei einem Austritt eines Gesellschafters eine Auflösung der Gesellschaft vorsieht.
Bis 2023 war dies noch anders – die Auflösung der GbR war die zwingende Folge eines Gesellschafteraustritts. Um dies zu vermeiden, konnte im Gesellschaftsvertrag abweichend vereinbart werden, dass die Gesellschaft von den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird (§§ 736, 737 BGB a. F.).
Die Rechtsfolge des Austritts eines Gesellschafters ist, dass der Anteil des ausscheidenden Gesellschafters den verbleibenden Gesellschaftern zuwächst (§ 723 Abs. 3 BGB). Der Ausscheidende erhält zum Ausgleich einen Abfindungsanspruch, über dessen Berechnung – ergänzend zu § 728 BGB – möglichst detaillierte Regelungen im Gesellschaftsvertrag getroffen werden sollten.
Doch nicht immer ist es in der Praxis einfach, das Eintreten der Rechtsfolgen zweifelsfrei festzustellen, wie die folgenden Entscheidungen des BGH zeigen:
Auch wenn die Insolvenz eines Gesellschafters regelmäßig zu seinem Ausscheiden aus einer GbR führt, sind dennoch besondere Umstände erforderlich, welche eine Kündigung seiner Beteiligung an der GbR aus wichtigem Grund rechtfertigen können. Und selbst beim Tod eines Gesellschafters ist zu beachten, dass die Verfügungsbefugnis über ggf. bestehende Rechte bzw. Ausgleichsansprüche bei einem eröffneten Nachlassinsolvenzverfahren von den Erben auf den Insolvenzverwalter des Verstorbenen übergehen.