Die Gründung der GbR erfolgt durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrages. Mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages ist die GbR entstanden. Die Eintragung in das GbR-Register ist für die Entstehung der Gesellschaft nicht erforderlich, auch wenn die Registereintragung nach dem Willen der Gesellschafter erfolgen soll.
Die Rechtsfähigkeit erlangt die GbR jedoch erst, wenn sie mit Zustimmung aller Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt oder im GbR-Register eingetragen ist (§ 719 Abs. 1 BGB). Erst dann wird die GbR nach außen wirksam.
2.1 Vertragsschluss
Mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages zwischen 2 oder mehreren Personen, also mit dem Vorliegen der übereinstimmenden, wirksamen Willenserklärungen, entsteht die GbR. Der Gesellschaftsvertrag kann schriftlich, mündlich und auch durch konkludentes Verhalten geschlossen werden. Aus Beweiszwecken ist in der Praxis aber immer der Abschluss eines schriftlichen Vertrages zu empfehlen, zumindest sollten die wichtigsten Regelungen schriftlich fixiert werden (siehe unter 3.). Soll ein Grundstück als Vermögen in eine zu gründende GbR eingebracht werden, ist jedoch die notarielle Form des § 311b Abs. 1 BGB zu beachten. Sind minderjährige Gesellschafter bei der Gründung dabei, kann die Mitwirkung des Familiengerichts und eines Ergänzungspflegers erforderlich sein.
Gesellschafter können natürliche Personen, andere Personengesellschaften (auch eine andere GbR, siehe unter 2.2) oder juristische Personen sein. Einpersonengründungen sind nicht möglich.
Die GbR, die in das GbR-Register eingetragen werden soll, muss einen Gesellschaftsnamen führen, der den Zusatz "eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts" oder "eGbR" enthält. Nur auf die eingetragene GbR findet auch das kaufmännische Namensrecht des HGB Anwendung.
Die nicht eingetragene GbR kann auch einen Gesellschaftsnamen führen und kann im Rechtsverkehr unter diesem Namen auftreten.
Zusatz "GbR" im Namen führen
Um eine Irreführung und eventuelle Haftungsansprüche zu vermeiden, sollte auch die nicht eingetragene Gesellschaft den auf die Rechtsform verweisenden Zusatz "Gesellschaft bürgerlichen Rechts" oder "GbR" führen. Auf Zusätze, die die Gefahr einer Verwechslung mit der OHG oder der Partnerschaft mit sich bringen, wie z. B. der Zusatz "und Partner", sollte verzichtet werden. Die nicht eingetragene GbR darf sich auch nicht als "eingetragene GbR" oder als "eGbR" bezeichnen.
Als gemeinsamer Zweck ist jeder erlaubte Zweck möglich. Daraus folgen die vielfältigen Einsatzmöglichkeiten der GbR. Der Zweck kann ein wirtschaftlicher, aber auch ein privater oder ein gemeinnütziger sein. Der gemeinsame Zweck kann jedoch nicht der gemeinsame Betrieb eines Handelsgewerbes sein, da dann als Personengesellschaft nur eine OHG oder eine KG gegründet werden kann (siehe 1.2).
2.2 Anmeldung zum GbR-Register
Die neuen Regelungen zur GbR seit 2024 sehen vor, dass eine rechtsfähige Außengesellschaft sich in das neu zu schaffende GbR-Register eintragen lassen kann. Wenn die GbR in ein anderes öffentliches Register, wie z. B. das Grundbuch oder das Handelsregister, eingetragen werden soll, muss die GbR sogar zwingend in das GbR-Register eingetragen werden. Aber auch für alle anderen GbR, die am Rechtsverkehr teilnehmen wollen, kann faktisch die Eintragung erforderlich werden, z. B. nach dem Geldwäschegesetz, wenn die GbR ein Bankkonto eröffnen will.
Die Anmeldung erfolgt bei dem Gericht, in dessen Bezirk die GbR ihren Sitz hat, und muss durch sämtliche Gesellschafter bewirkt werden (§ 707 Abs. 1 und 4 BGB). Die Anmeldung muss Namen, Sitz und Anschrift der GbR enthalten sowie die im Gesetz genannten Angaben zu den Gesellschaftern; hinzu kommen Angaben zur Vertretungsbefugnis der Gesellschafter und die Versicherung, dass die Gesellschaft in keinem anderen Register eingetragen ist (§ 707 Abs. 2 BGB).
Die freiwillige Eintragung der GbR in das Register bietet einige Vorteile, aber auch Nachteile. Vorteilhaft ist eine größere Reputation der Gesellschaft und der Vertrauensschutz für Geschäftspartner im Hinblick auf den Inhalt des Registers. Insbesondere die im Register enthaltenen Angaben zu den Vertretungsregelungen erleichtern die Teilnahme am Rechtsverkehr, da sich die Vertragspartner der GbR auf die im GbR-Register enthaltenen Vertretungsbefugnisse ...