Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, steht ihm i. d. R. ein Anspruch auf eine Abfindung zu. Dieser Anspruch umfasst dem Grunde nach seine Einlage, seinen Anteil an den Rücklagen, einschließlich des Anteils am noch verbleibenden Überschuss (§ 728 i. V. m. §§ 735, 736d Abs. 2 bis 6 BGB). Diese Grundregel ist letztlich nur bei den Personengesellschaften von Relevanz, da sich bei den Kapitalgesellschaften der Gesellschaftsanteil und damit dessen Wert verselbstständigt hat.

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