Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
Leitsatz
Sind die Mehrheitsgesellschafter einer Besitz-GbR nicht vom Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB befreit, sodass sie das Vermietungsverhältnis mit der Betriebs-GmbH ohne Zustimmung des Minderheitsgesellschafters nicht beherrschen können, ist die für die Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung nicht gegeben.
Sachverhalt
An einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts waren die geschäftsführenden Gesellschafter A, B und C mit jeweils 33 % und Gesellschafter D (der Vater des A) mit 1 % beteiligt. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts vermietete Gewerbeimmobilien an eine GmbH, an der A, B und C zu jeweils 1/3tel beteiligt waren; alle drei Gesellschafter waren zudem als Geschäftsführer der GmbH bestellt.
Das Finanzamt nahm zwischen beiden Unternehmen eine Betriebsaufspaltung an und erfasste die Vermietungsüberschüsse der Gesellschaft bürgerlichen Rechts deshalb als gewerblichen Gewinn (Besitzunternehmen = Gewerbebetrieb).
Entscheidung
Das Finanzgericht urteilte, dass keine Betriebsaufspaltung und somit kein gewerblicher Gewinn vorlag. Nach Ansicht des Gerichts fehlte es an einer Beherrschung der GmbH durch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sodass die für eine Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung nicht gegeben war.
Vorliegend war nicht feststellbar, dass die GbR-Gesellschafter A, B und C von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit worden waren, sodass es ihnen im Bereich des Vermietungsvertrags mit der GmbH rechtlich nicht möglich war, das Rechtsverhältnis ohne Zustimmung des Minderheitsgesellschafters D zu beherrschen.
Hinweis
Im finanzgerichtlichen Verfahren hatte der Prozessbevollmächtigte der Gesellschaft bürgerlichen Rechts offen zugegeben, dass der Minderheitsgesellschafter D nur deshalb mit einem Anteil von 1 % in die GbR aufgenommen worden war, um das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung zu vermeiden. Das Finanzgericht erklärte, dass die Vergabe eines "Zwerganteils" allein aus steuerlichen Gründen kein Gestaltungsmissbrauch ist, sondern ein zulässiger Gebrauch des Rechts, der die Grenzen eines Rechtsmissbrauchs noch nicht überschreitet.
Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, die beim Bundesfinanzhof mittlerweile unter dem Aktenzeichen IV R 4/17 anhängig ist.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 07.12.2016, 9 K 2034/14