Gesellschafterdarlehen müssen in der Handelsbilanz grundsätzlich als Verbindlichkeit passiviert werden. Ein Hinweis darauf, dass der Darlehensgeber zugleich auch Gesellschafter ist, ist zwingend erforderlich.[1] Dies gilt auch, wenn eine Rückzahlung an den Gesellschafter nicht erfolgen darf und das Darlehen aus insolvenzrechtlicher Sicht Eigenkapital darstellt. Das Bestehen der Verbindlichkeit wird durch die Rechtsfolgen des Eigenkapital-Ersatzes nicht berührt. Dies gilt auch für Personengesellschaften.[2]

[1] Stute, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanzkommentar, § 264c HGB Rz. 8f.
[2] S. hierzu auch IDW HFA RS 7 Tz. 55.

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