Handelt es sich bei dem Gesellschafter, der das Darlehen gewährt,

  • um einen Kaufmann, der zur Buchführung verpflichtet ist und
  • wird das Darlehen im Betriebsvermögen gehalten (z. B. Darlehen der Muttergesellschaft an die Tochtergesellschaft),

ist beim Gesellschafter das gewährte Darlehen als Forderung gegenüber der Gesellschaft zu bilanzieren. Die Forderung stellt Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters dar.[1] Die hieraus erhaltenen Zinsen stellen Betriebseinnahmen dar.[2]

Die Forderung ist mit den Anschaffungskosten anzusetzen,[3] und zwar auch dann, wenn es sich um ein niedrig oder unverzinsliches Darlehen handelt.

Wird die Darlehensforderung hingegen im Privatvermögen des Gesellschafters "gehalten" (z. B. Darlehen des Gesellschafters A an "seine" GmbH), ergeben sich keine bilanziellen Bewertungsfragen. Das Darlehen führt im Krisenfall u. U. zu Anschaffungskosten der Beteiligung. Die erhaltenen Zinsen stellen Einkünfte aus Kapitalvermögen dar.[4]

[4] § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG; § 17 Abs. 2a EStG; im Einzelnen Levedag, in Schmidt, EStG, 43. Aufl. 2024, § 20 EStG Rz. 114 ff.; Ratschow, in Brandis/Heuermann, EStG, § 20 EStG Rz. 299 ff.

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