Begriff

Jedes Unternehmen bilanziert auf der Passivseite der Bilanz unter anderem auch das jeweilige Nominalkapital. Dieses wird bei Gesellschaften – je nach Gesellschaftsform – als gezeichnetes Kapital, Stammkapital, Grundkapital, Nennkapital und bei Einzelunternehmen als Eigenkapital bzw. Betriebsvermögen bezeichnet. Über das Nominalkapital hinaus kann eine Gesellschaft entweder mit Fremdkapital (z. B. Bankdarlehen) oder mit Eigenkapital durch Einlagen der Gesellschafter ausgestattet werden. Hinzu können Darlehen der Gesellschafter kommen.

Insbesondere mittelständische Unternehmen finanzieren neue Projekte oder größere Anschaffungen recht häufig ganz oder teilweise durch Gesellschafterdarlehen. Diese Darlehen der Gesellschafter einer Personen- oder Kapitalgesellschaft werfen eine Vielzahl von Rechtsfragen aus verschiedenen Rechtsgebieten auf und beschäftigen deshalb recht häufig sowohl die Gerichte im Zivil- als auch im Steuerrecht.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Rechtsfragen im Zusammenhang mit Gesellschafterdarlehen stellen sich in verschiedenen Rechtsgebieten. Dementsprechend verschieden sind die rechtlichen Grundlagen, die heranzuziehen sind. Zu nennen aufgrund ihrer zentralen Bedeutung sind in diesem Zusammenhang:

Handelsbilanzrecht: § 264c Abs. 1 HGB, § 253 HGB, § 42 Abs. 3 GmbHG

Steuerrecht: § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 17 Abs. 2a EStG

Insolvenzrecht: § 19, § 39 Abs. 1 InsO

Hinzu kommen eine Vielzahl von Entscheidungen zumal des BFH sowie Verlautbarungen der Finanzverwaltung, die sich mit Einzelaspekten im Zusammenhang mit Gesellschafterdarlehen auseinandersetzen.

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