(1) Veränderungen nach § 40 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Vergleich mit der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 in eine Veränderungsspalte eingetragen, die in diesen Fällen der Gesellschafterliste beigefügt wird.
(2) Die Erstellung einer Bereinigungsliste und die bisherige Nummerierung sind in den Fällen des § 1 Absatz 4 in die Veränderungsspalte einzutragen.
(3) In die Veränderungsspalte sollte eingetragen werden:
1. |
die Teilung von Geschäftsanteilen, |
2. |
die Zusammenlegung von Geschäftsanteilen, |
3. |
die Einziehung von Geschäftsanteilen, |
4. |
die Kapitalerhöhung mit Ausgabe neuer Geschäftsanteile, |
5. |
die Kapitalerhöhung mit Aufstockung der Geschäftsanteile, |
6. |
die Kapitalherabsetzung, |
7. |
der Anteilsübergang. |
(4) Weitere Veränderungen nach Absatz 1 können in die Veränderungsspalte eingetragen werden.
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